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BGH 7.4.2010, 2 StR 153/09

 

Notare müssen bei Kenntnis eines geplanten Betrugs vor Beurkundung Amtstätigkeit versagen

Ein Notar, der schon vor der Beurkundung Kenntnis von einem von den Kaufvertragsparteien zum Nachteil des finanzierenden Geldinstituts geplanten Betrug erlangt hat und trotzdem hinterlegte Gelder auszahlt, verstößt gegen § 54 d Nr. 1 BeurkG und handelt pflichtwidrig i.S.d. § 266 StGB. In solchen Fällen muss der Notar nach § 14 Abs. 2 BNotO seine Amtstätigkeit insgesamt versagen.

Der Sachverhalt:
Das LG hat den angeklagten Notar wegen Untreue in 22 Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafen und Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Danach hatte der Angeklagte, der sich zu dem Zeitpunkt in finanziellen Schwierigkeiten befand, beim Ankauf und Verkauf von Wohnungen der V-GmbH die Beurkundungen vorgenommen. Die Gesellschaft erwarb ein ehemaliges Kasernengelände und erzielte aus den Weiterverkäufen - z.T. unter Zwischenschaltung einer spanischen Gesellschaft - einen Gesamterlös von knapp 2,6 Mio. DM. Dabei finanzierte eine Kreissparkasse sowohl die Kaufpreise als auch die höheren Kosten der Sanierung der Wohnungen durch die Käufer.

Die Abwicklung der Zahlungen sollte in allen Fällen über die vom Angeklagten geführten Notaranderkonten erfolgen. Ihm war bekannt, dass sich auch die V-GmbH in finanziellen Schwierigkeiten befand, dass sie die Kreditentscheidungen der Sparkasse in allen Fällen nur durch Täuschung über die mangelnde Bonität der Käufer und über die Werthaltigkeit vereinbarter Sicherheiten herbeiführen konnten und dass sie in den meisten Fällen auch darüber täuschten, dass die beurkundeten Kaufpreise um den Betrag von Kick-back-Zahlungen an die Käufer und/oder verdeckter Vermittlungsprovisionen in Höhe von mehr als 50 % des jeweiligen Kaufpreises überhöht waren.

Die Kreissparkasse überwies in allen Fällen die Darlehensvaluta auf das jeweilige Anderkonto des Angeklagten. Dieser buchte sämtliche Zahlungseingänge jeweils umgehend auf ein allgemeines Geschäftskonto seiner Anwaltskanzlei um, um die weiteren Zahlungsflüsse vor der Darlehensgeberin zu verschleiern und der Überwachung durch die Notaraufsicht zu entziehen. Die Kredite wurden in sämtlichen Fällen notleidend. Der Gesamtschaden der Kreissparkasse belief sich ohne Zinsen auf gut 3,6 Mio. €.

Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten.

Die Gründe:
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in den 22 Fällen der Urteilsgründe hielt der sachlich-rechtlichen Überprüfung stand.

Der Angeklagte verletzte seine Vermögensbetreuungspflicht jeweils in zweierlei Hinsicht. Durch die Umbuchungen von den Anderkonten auf das allgemeine Geschäftskonto verstieß er gegen das Verbot des § 54 b Abs. 1 S. 3 BeurkG und setzte die treuhänderisch verwahrten Gelder einer schadensgleichen konkreten Vermögensgefährdung aus. Dass der Angeklagte die Realisierung der Gefahr eines konkreten Schadenseintritts billigend in Kauf genommen hatte, wurde insbesondere durch die Feststellung belegt, dass er angesichts seiner desolaten finanziellen Lage keine andere Möglichkeit sah, die Einnahmen aus seinem Notariat zu steigern.

Der Angeklagte verstieß zudem durch die Auszahlungen der hinterlegten Gelder in Kenntnis der Täuschung der finanzierenden Sparkasse durch die Kaufvertragsparteien gegen seine Verpflichtung aus § 54 d BeurkG. Hiernach hat der Notar von der Auszahlung abzusehen und alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen hiervon zu unterrichten, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er bei Befolgung der unwiderruflichen Anweisung an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken würde, oder einem Auftraggeber durch die Auszahlung des verwahrten Geldes ein unwiederbringlicher Schaden erkennbar droht. Dies gilt vor allem für einen Notar, der bereits vor der Beurkundung davon Kenntnis hatte, dass die Beteiligten einen Betrug zum Nachteil des künftigen Hinterlegers planen, und der deshalb nach § 14 Abs. 2 BNotO seine Amtstätigkeit insgesamt hätte versagen müssen.

Durch die Auszahlungen fügte der Angeklagte der Treugeberin in allen Fällen mit direktem Schädigungsvorsatz einen Vermögensnachteil in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag der Darlehensvaluta und dem Wert der ihr gewährten Sicherheiten zu.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für den Volltext klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 18.05.2010 13:29
Quelle: BGH online

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