Kein Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der sofortigen Entlassung eines Straftäters aus der Sicherungsverwahrung
Das BVerfG hat einen auf sofortige Entlassung eines Straftäters aus der Sicherungsverwahrung gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die durch das nunmehr endgültige Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17.12.2009 zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären.
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit über zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung. Er wurde im Jahr 1996 u.a. wegen versuchten schweren Menschenhandels, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, sexueller Nötigung und Förderung der Prostitution strafgerichtlich verurteilt. Zugleich wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Gegen die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem Ziel, ihn sofort freizulassen. Zur Begründung seines Antrags berief er sich u.a. auf das - seit 10.5.2010 endgültige - Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17.12.2009 (Beschwerde Nr. 19359/04), das einen anderen Beschwerdeführer betraf.
Das BVerfG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
Die Gründe:
Die durch das nunmehr endgültige Kammerurteil des EGMR vom 17.12.2009 zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären.
Nach § 32 BVerfGG kann das BVerfG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt aber nur dann in Betracht, wenn die für den Erlass sprechenden Gründe deutlich überwiegen. Diese Folgenabwägung ergab im vorliegenden Fall, dass das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit im Fall der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde das Interesse des Beschwerdeführers an der Beendigung der Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) für den Fall des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde überwiegt.
Die Fachgerichte haben ihre Annahme, dass von dem Beschwerdeführer Straftaten des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und ähnliche Delikte drohten, nachvollziehbar begründet. In Anbetracht dessen und angesichts der Schwere der drohenden Taten konnte ein Überwiegen der für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht festgestellt werden.
Hintergrund:
Das BVerfG hat mit dieser Entscheidung nochmals seine bereits in einem ähnlichen Beschluss vom 22.12.2009 angedeutete Linie bekräftigt, dass die durch das Kammerurteil des EGMR vom 17.12.2009 zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen einer Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden sollen und eine sofortige Freilassung des Beschwerdeführers nach einer Folgenabwägung von Verfassungs wegen nicht geboten ist.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 25.05.2010 11:22
Quelle: BVerfG PM Nr. 34 vom 21.5.2010