Fall Gäfgen: Konventionswidrige unmenschliche Behandlung in einem ansonsten fairen Strafverfahren festgestellt
Die unmittelbaren Drohungen gegen Magnus Gäfgen mit der Absicht, Informationen zu erpressen, waren schwerwiegend genug, um als unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu gelten. Da allerdings keine Verletzung von Art. 6 der Konvention festgestellt werden konnte, hat er keine Grundlage dafür, ein neues Strafverfahren oder die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens zu beantragen.
Der Sachverhalt:
Der deutsche Beschwerdeführer Magnus Gäfgen war am 28.7.2003 des erpresserischen Menschenraubes und Mordes an dem elfjährigen Sohn einer Bankiersfamilie für schuldig befunden und zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Gericht stellte damals die besondere Schwere seiner Schuld fest. Bei der Befragung des Beschwerdeführers im Jahr 2002 hatte ihm einer der Polizeibeamten gedroht, dass ihm erhebliche Schmerzen zugefügt würden, wenn er weiterhin den Aufenthaltsort des Kindes verschwiege. Der Beamte handelte dabei auf Anweisung seines Vizepräsidenten. Beide hielten diese Drohung für notwendig, da sie das Leben des Opfers in Gefahr wähnten. Auf diese Drohung hin gab der Beschwerdeführer an, wo er die Leiche des Kindes versteckt hatte. Anschließend stellte die Polizei infolge seines Geständnisses weitere Beweise sicher.
Zu Beginn der Hauptverhandlung beschloss das LG zwar, dass sämtliche Geständnisse, die er im Verlauf des Ermittlungsverfahrens gemacht hatte, im Verfahren nicht als Beweis verwendet werden dürften, ließ allerdings die Verwertung derjenigen Beweismittel im Strafverfahren zu, die infolge der vom Beschwerdeführer mittels Zwang erpressten Aussagen gefunden worden waren. Obwohl er zu Beginn der Hauptverhandlung über sein Recht zu schweigen belehrt worden war sowie darüber, dass alle seine früheren Aussagen nicht als Beweis gegen ihn verwendet werden dürften, gestand der Beschwerdeführer dennoch erneut.
Der BGH verwarf die Revision des Beschwerdeführers im Jahr 2004. Im selben Jahr nahm das BVerfG seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Es bestätigte allerdings die Feststellung des LG, dass die Bedrohung des Beschwerdeführers eine nach innerstaatlichem Recht verbotene Vernehmungsmethode war und Art. 3 der Konvention verletzte. Im Dezember 2004 wurden die zwei Polizeibeamten wegen Nötigung im Amt bzw. Verleitung eines Untergebenen zur Nötigung im Amt verurteilt und verwarnt.
Im Dezember 2005 beantragte der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für ein Amtshaftungsverfahren. LG und OLG wiesen den Antrag ab. Das BVerfG hob die Entscheidungen auf und verwies die Sache an das LG zurück. Das Hauptsacheverfahren ist noch anhängig.
Der Beschwerdeführer beklagte sich, dass er während seiner Befragung durch die Polizei der Folter unterworfen worden sei. Er trug weiterhin vor, dass sein Recht auf ein faires Verfahren durch die Verwendung von Beweismitteln in der Hauptverhandlung verletzt worden sei, die infolge seines durch Zwang erlangten Geständnisses sichergestellt worden waren. Er berief sich auf Art. 3 und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Nachdem die Kammer des EGMR die Beschwerde zunächst abgewiesen hatte, gab die Große Kammer ihr nun zum Teil statt.
Die Gründe:
Der Beschwerdeführer kann weiter beanspruchen, Opfer einer Verletzung von Art. 3 der Konvention zu sein. Die unmittelbaren Drohungen gegen ihn mit der Absicht, Informationen zu erpressen, waren schwerwiegend genug, um als unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 zu gelten. Unter Berücksichtigung seiner eigenen Rechtsprechung und den Einschätzungen anderer internationaler Institutionen des Menschenrechtsschutzes war allerdings anzunehmen, dass die Verhörmethode, der der Beschwerdeführer unterzogen worden war, nicht einen solchen Schweregrad erlangt hatte, dass sie als Folter gelten könnte.
Im Hinblick auf eine mögliche Entschädigung für die Verletzung der Konvention nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe mehr als drei Jahre anhängig und in der Sache noch nicht entschieden worden war. Dies gab Anlass zu grundlegenden Zweifeln an der Effizienz des Amtshaftungsverfahrens. Angesichts dessen war der Gerichtshof der Auffassung, dass die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer keine ausreichende Abhilfe für seine konventionswidrige Behandlung gewährt hatten.
Es lag allerdings keine Verletzung von Art. 6 vor. Schließlich war das neue Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung die Grundlage seiner Verurteilung. Die angefochtenen Beweismittel waren folglich nicht erforderlich, um seine Schuld zu beweisen oder das Strafmaß festzulegen. Der Gerichtshof hatte folglich keinen Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht gestanden hätte, hätte das LG zu Beginn der Hauptverhandlung die angefochtenen Beweismittel ausgeschlossen.
Da die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers respektiert worden waren, musste das Verfahren im Ganzen als fair betrachtet werden. Da keine Verletzung von Art. 6 festgestellt worden war, hat der Beschwerdeführer keine Grundlage dafür, ein neues Strafverfahren oder die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens zu beantragen.
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