Keine Einschränkung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der Hauptverhandlung
Die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen ist kein Teil der Vernehmung i.S.v. § 247 StPO. Die fortdauernde Abwesenheit eines danach während einer Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen begründet regelmäßig den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.
Der Sachverhalt:
In dem anhängigen Verfahren hatte das LG den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt. Gegen dieses Urteil wandte sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er erhob neben der Sachrüge eine Verfahrensrüge, mit der er insbesondere seine fortdauernde Abwesenheit während der Verhandlung über die Entlassung der gem. § 247 Satz 2 StPO in seiner Abwesenheit zeugenschaftlich vernommenen Nebenklägerin beanstandete.
Der 5. Strafsenat wollte die Verfahrensrüge, auf die es nach seiner Auffassung für seine Entscheidung ankommt und die er für zulässig erhoben hält, als unbegründet verwerfen. Er rechnete in Abkehr von bisheriger Rechtsprechung die Verhandlung über die Entlassung eines nach § 247 StPO in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen zu dessen Vernehmung und sah die Abwesenheit des Angeklagten in diesem Verfahrensabschnitt als von § 247 StPO gedeckt an, so dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht vorliege. Die Rechte des Angeklagten, in dessen Abwesenheit über die Entlassung verhandelt wird, sah er durch einen relativen Revisionsgrund wegen Verletzung des Rechts auf effektive Ausübung seines Fragerechts hinreichend gesichert.
Dementsprechend zu entscheiden, sah sich der 5. Strafsenat indes nach dem Ergebnis des gem. § 132 Abs. 2 GVG durchgeführten Anfrageverfahrens gehindert. Dementsprechend legte er die Sache dem Großen Senat für Strafsachen mit der Frage zur Entscheidung vor, ob die Abwesenheit des gem. § 247 StPO für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossenen Angeklagten während der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen eine Verletzung seines Anwesenheitsrechts bedeutet, die einen absoluten Revisionsgrund gem. § 338 Nr. 5 StPO begründet.
Der Große Senat für Strafsachen bestätigte allerdings die bisherige Rechtsprechung.
Die Gründe:
Die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen ist kein Teil der Vernehmung i.S.v. § 247 StPO. Die fortdauernde Abwesenheit eines danach während einer Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen begründet regelmäßig den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.
Die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen wird vom Begriff der Vernehmung i.S.v. § 247 StPO nicht erfasst. Diese restriktive Auslegung trägt vor allem der hohen Bedeutung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf eine angemessene Verteidigung Rechnung. Seine Rechte können nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eingeschränkt werden, in denen andere wichtige Belange dies notwendig erscheinen lassen.
So sieht etwa § 247 S. 1 StPO aus Gründen der Wahrheitserforschung und § 247 S. 2 StPO aus Gründen des Zeugen- und Opferschutzes die Möglichkeit vor, den Angeklagten für die Dauer der Vernehmung aus dem Sitzungssaal zu entfernen, wenn zu befürchten ist, dass der Zeuge sonst aus Angst nicht die Wahrheit sagen werde, oder für ihn aus gesundheitlichen Gründen Gefahren bestehen. Ein Ausschluss des Angeklagten von der Entlassungsverhandlung ist aber weder aus Gründen der Wahrheitserforschung erforderlich noch zum Schutz des Zeugen stets unerlässlich.
Die Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen ist grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung. Dauert der Ausschluss der Angeklagten in dieser Zeit fort, wird er gehindert, im unmittelbaren Anschluss an die Zeugenvernehmung Fragen und Anträge zu stellen und so seine Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Dies erfüllt die Voraussetzungen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO.
Linkhinweise:
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 15.06.2010 12:48
Quelle: BGH PM Nr. 118 vom 15.6.2010