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BVerfG 11.6.2010, 2 BvR 1046/08

 

Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben ist in der Regel unerlässlich

Der Richtervorbehalt im Hinblick auf die Anordnung der Blutentnahme soll eine effektive Kontrolle der Ermittlungsmaßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz gewährleisten. "Gefahr im Verzug" müssen die Ermittlungsbehörden mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründen und dokumentieren, es sei denn, der drohende Verlust des Beweismittels ist offensichtlich.

Der Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall hatte die Polizei einen Hinweis auf eine mögliche Trunkenheitsfahrt der Beschwerdeführerin erhalten. Eine halbe Stunde später trafen die Beamten die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung an und verschafften sich nach erfolglosem Klingeln über einen Zweitschlüssel des Vermieters Zutritt. Ein sofort durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,01 mg/l. Etwa 35 Minuten später wurde ihr auf dem Polizeirevier auf Anordnung eines Polizeibeamten von einem Arzt Blut entnommen.

Das anschließende Strafverfahren wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr wurde in der Berufungsinstanz eingestellt. Im Zuge des Einspruchs gegen den zunächst erlassenen Strafbefehl hatte die Beschwerdeführerin - erfolglos - die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und der Blutentnahme sowie die Vernichtung der Blutproben wegen Missachtung des Richtervorbehalts beantragt.

AG und LG hielten die Anordnung der Blutentnahme für rechtmäßig. Im Hinblick auf eine effektive Strafverfolgung sei eine zeitnahe Blutentnahme generell zur Sicherung der Beweise geboten. Eine richterliche Entscheidung könne aber selbst zur Tageszeit an einem Wochentag nur mit erheblicher Zeitverzögerung ergehen. In der Regel dürfe die Entscheidung des Richters nur aufgrund schriftlicher Unterlagen ergehen und mit Gründen versehen sein. Würde der Richter eingebunden, käme die Blutentnahme deshalb regelmäßig zu spät.

Das BVerfG gab der hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde teilweise statt. Es hob soweit die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Blutentnahme geltend gemacht hatte, die Beschlüsse der Strafgerichte auf und die wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurück.

Die Gründe:
Die Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG, soweit sie das Bestehen der polizeilichen Eilkompetenz mit einer Begründung angenommen hatten, die den einfachrechtlichen Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO bei Blutentnahmen zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration im Regelfall "leer laufen" lassen würden. Die Erledigung des Eingriffs stand dem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen.

Der Gesetzgeber hat die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter anvertraut. Damit soll eine effektive Kontrolle der Ermittlungsmaßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz gewährleistet werden. Infolgedessen müssen die Ermittlungsbehörden in der Regel zunächst versuchen, die Anordnung eines Richters zu erlangen. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die damit verbundene Verzögerung dürfen die Staatsanwaltschaft und - nachrangig - die Ermittlungsbehörden die Blutentnahme selbst anordnen. Eine solche "Gefahr im Verzug" müssen die Ermittlungsbehörden dann mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründen und dokumentieren, es sei denn, der drohende Verlust des Beweismittels ist offensichtlich. Anderenfalls wäre der Richtervorbehalt bei der Blutentnahme in der Regel bedeutungslos

Diese Grundsätze hatten die Gerichte im vorliegenden Fall allerdings nicht beachtet. Sie hatten vor allem nicht konkret geprüft, ob der Zeitraum zwischen Atemalkoholtest und Anordnung der Blutentnahme dafür ausgereicht hätte, dass ein Richter auch ohne schriftliche Antragsunterlagen den einfach gelagerten Sachverhalt eigenständig bewertet und seine Entscheidung anschließend übermittelt, zumal diese im Ausnahmefall auch mündlich getroffen werden kann. Ob selbst bei Kontaktaufnahme mit dem Ermittlungsrichter "Gefahr im Verzug" vorlag, lässt sich nicht beurteilen, weil die Polizeibeamten erst gar nicht versucht hatten, einen richterlichen Beschluss einzuholen.

Die Rügen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und der Aufbewahrung der Blutproben sowie der Antrag auf Vernichtung der Blutproben blieben allerdings erfolglos. Denn die Verletzung des Richtervorbehalts bei Anordnung der Blutentnahme führt nicht zwingend dazu, dass die Blutprobe als Beweismittel nicht verwertet werden darf. Ob ein solches Verwertungsverbot vorliegt, ist von den Gerichten im Strafverfahren zu prüfen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.
  • Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 01.07.2010 11:43
Quelle: BVerfG PM Nr. 45 vom 1.7.2010

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