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OLG Hamm 29.6.2010, III-3 RBs 120/10

 

Schauspielerin muss Fahrverbot in Kauf nehmen

Das OLG Hamm hat jetzt entschieden, dass eine bekannte Schauspielerin wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot von einem Monat hinnehmen muss, obwohl sie erhebliche Strecken zu den Einsatzorten als Schauspielerin zurücklegen muss. Wegen des überdurchschnittlichen Einkommens - und angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung - hielt das Gericht auch eine Anstellung eines Fahrers ohne weiteres zumutbar.

Der Sachverhalt:
Die Schauspielerin war Anfang 2009 mit 146 km/h auf der A2 geblitzt worden, zugelassen war eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Das AG hatte die Betroffene zur Zahlung einer Geldbuße von 400 € verurteilt, von einer Verhängung eines Fahrverbots gegen sie aber abgesehen.

Das OLG gab der von der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsbeschwerde statt und hob das Urteil im Rechtsfolgenausspruch auf. Die Betroffene wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt, und es wurde ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Die Gründe:
Das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße ist rechtsfehlerhaft erfolgt.

Zu berücksichtigen waren vorliegend der erhebliche Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung, das grob verkehrswidrige Verhalten und die Frage, inwieweit die Betroffene die Fahrten anderweitig organisieren kann. Die Betroffene muss zwar erhebliche Strecken zu den Einsatzorten als Schauspielerin zurücklegen, wegen ihres überdurchschnittlichen Einkommens - und angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung - erscheint aber auch eine Anstellung eines Fahrers ohne weiteres zumutbar. Die finanzielle Belastung muss jeder Verkehrsteilnehmer- so auch die Betroffene - hinnehmen. Das einmonatige Fahrverbot führt nicht zu einer erheblichen Härte.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 06.07.2010 11:57
Quelle: OLG Hamm PM vom 5.7.2010

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