Keine sofortige Freilassung eines Straftäters aus der Sicherungsverwahrung
Das BVerfG hat einem wegen zahlreicher schwerer Sexualstraftaten vorbestraften Straftäter die sofortige Entlassung aus der Sicherheitsverwahrung versagt. Der Straftäter hatte im Hinblick auf das zwischenzeitlich rechtskräftige Urteil des EGMR vom 17.12.2009 beantragt, die Vollziehung der Maßregel im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.
Der Sachverhalt:
Der wegen zahlreicher schwerer Sexualstraftaten - insbes. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung - vorbestrafte Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die anlässlich seiner letzten Verurteilung von Februar 1990 wegen versuchter Vergewaltigung und wegen Mordes nachträglich gem. § 66b Abs. 2 StGB angeordnet worden ist.
Im Hinblick auf das zwischenzeitlich rechtskräftige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17.12.2009 (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rechtssache M. ./. Deutschland) beantragt er, die Vollziehung der Maßregel im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.
Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Gründe:
Die durch das Urteil des EGMR zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären.
Das BVerfG kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.
Diese Folgenabwägung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine sofortige Freilassung des Beschwerdeführers nicht geboten ist. Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, entstünde dem Beschwerdeführer zwar in der Zwischenzeit durch den Vollzug der Sicherungsverwahrung ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit.
Das LG jedoch hat auf der Grundlage zweier psychiatrischer Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu schweren Sexualstraftaten (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung) habe und deshalb im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden nehmen würden. Angesichts der besonderen Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 13.07.2010 13:56
Quelle: BVerfG PM Nr. 49 vom 13.7.2010