StVO-Vorschrift zur an die Wetterverhältnisse angepassten Bereifung ist verfassungswidrig
Der Bußgeldtatbestand der §§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 3 a S. 1, 2 StVO ist wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig, soweit er einen Verstoß gegen das Gebot, ein Kraftfahrzeug mit einer an die Wetterverhältnisse angepassten, geeigneten Bereifung auszurüsten, ahndet. Für den Bürger ist nicht eindeutig erkennbar, welche Reifen als "ungeeignete Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen" anzusehen sind.
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer befuhr mit seinem Pkw im November 2008 mittags eine innerörtliche Straße in Bohmte. Sein Fahrzeug war mit Sommerreifen ausgestattet. Er überfuhr eine Eisfläche, kam ins Rutschen und schlitterte in ein an der Straße befindliches Schaufenster eines Geschäftes.
Das AG verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 85 € wegen einer Ordnungswidrigkeit. Er sei mit nicht angepasster Geschwindigkeit und einer nicht den Wetterverhältnisse angepassten Bereifung gefahren. Da sich Eis auf der Straße befunden habe, hätte er mit Winterreifen fahren müssen. Der Beschwerdeführer vertrat hingegen die Auffassung, der Unfall hätte sich auch mit Winterreifen ereignen können. Auf seine Beschwerde hob das OLG das Urteil im Hinblick auf die Bereifung auf und setzte eine Geldbuße i.H.v. 50 € wegen nicht angepasster Geschwindigkeit fest.
Die Gründe:
Der Ordnungswidrigkeitentatbestand der §§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 3 a S. 1, 2 StVO über die Pflicht zu einer den Wetterverhältnissen angepassten Bereifung ist in seiner konkreten Ausgestaltung verfassungswidrig.
De Vorschrift des § 2 Abs. 3a S. 1 und 2 iV.m. § 49 Abs. 1 Ziff. 2 StVO verstößt gegen das verfassungsmäßig gebotene Bestimmtheitsgebot. Nach Art. 103 Abs. 2 GG ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit bzw. einer Ordnungswidrigkeit so konkret zu umschreiben, dass der Anwendungsbereich für den Einzelnen erkennbar ist oder sich durch Auslegung ermitteln lässt. Dies ist bei der betroffenen Vorschrift jedoch nicht der Fall. Weder gesetzlichen noch technischen Vorschriften ist zu entnehmen, welche Eigenschaften Reifen für bestimmte Wetterverhältnisse haben müssen. Das gilt auch für Winterreifen. Der Gesetzgeber hat gerade keine generelle Winterreifenpflicht für die Wintermonate geregelt.
Ungeklärt ist insbes., ob auch Sommerreifen für winterliche Witterungsverhältnisse i.S.d. Vorschrift geeignet sein können. Sog. Sommerreifen werden von vornherein kaum auf Schnee- und Glättetauglichkeit geprüft. Bei einem Winterreifentest im Jahr 2005 wurden nur zwei Sommerreifen getestet, die sich beim Fahren auf Eis sogar als geeignet erwiesen haben. Für den Bürger ist daher nicht eindeutig erkennbar, welche Reifen als "ungeeignete Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen" anzusehen sind. Diese Unklarheit hätte der Gesetzgeber durch eine klare Anordnung vermeiden können. Denkbar wäre beispielsweise eine klare Anordnung von Winterreifen bei "Wetterverhältnissen, bei denen Eis und/oder Schnee möglich sind".
Das OLG konnte ohne Vorlage an das BVerfG selber über die Verfassungsmäßigkeit der Norm entscheiden, da es sich bei § 2 Abs. 3 a StVO um kein formelles Gesetz handelt, sondern um eine sog. Rechtsverordnung. Formelle Gesetze werden vom Parlament beraten und verabschiedet, während Rechtsverordnungen von den durch ein formelles Gesetz ermächtigten Exekutivorganen (z.B. Bundesministerien oder Landesregierungen) erlassen werden.
Hintergrund:
Durch diese Entscheidung wird nicht in Frage gestellt, dass bei winterlichen Temperaturen, insbes. aber bei Schnee und Eis, M+S Reifen oder Reifen mit Schneeflockensymbol benutzt werden sollten, um Unfälle möglichst zu vermeiden. Wer sich anders verhält, riskiert nicht nur haftungs- und versicherungsrechtliche Nachteile, ihm droht darüber hinaus - vor allem wenn andere bei einem Verkehrsunfall verletzt werden - weiter die Verfolgung wegen einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit. Das Fahren mit Sommerreifen im Winter, das zu keiner konkreten Verkehrsgefährdung führt, bleibt aber sanktionslos.
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