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BGH 15.3.2010, II ZR 27/09

 

§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG a.F. ist bei zusätzlichem allgemeinen Gerichtsstand im Inland nicht anwendbar

Die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG a.F. ist nicht anwendbar, wenn ein in der Schweiz eingetragener Verein einen allgemeinen Gerichtsstand auch im Inland hat. Nach dem gem. Art. 53 LugÜ anwendbaren deutschen internationalen Privatrecht und der dort geltenden Sitztheorie beurteilt sich der Sitz einer juristischen Person nach dem Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im September 1995 einen "Vermittlungsauftrag und Aufnahmeantrag" unterschrieben, mit dem sie unter Anerkennung der Statuten die Aufnahme beim Beklagten beantragte. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen in der Schweiz eingetragenen Verein mit statutarisch geregeltem schweizerischen Sitz, der seinen Mitgliedern Wohnrechte in einer Ferienanlage im Bayerischen Wald nach dem "Time-Sharing"-Modell einräumt. Hierfür zahlte die Klägerin eine Gesamtgebühr von 9.325 DM.

Die Schreiben des Beklagten an die Klägerin wiesen im Briefkopf eine Adresse in Deutschland sowie eine deutsche Telefon- und Faxnummer aus. Danach war unter diesen Angaben ausdrücklich die "Geschäftsstelle" des Vereins zu erreichen. Ein Schreiben war von einem Vorstandsmitglied unterschrieben worden, wobei im Anschriftenfeld eine deutsche E-Mail-Adresse sowie eine deutsche Internetadresse angegeben war.

Später verlangte die Klägerin vom Beklagten Rückzahlung des für den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft aufgewendeten Entgelts. Das AG wies die Klage allerdings ab. Es war der Ansicht, mit der in den Statuten des Beklagten geregelten Schiedsgerichtsklausel sei die deutsche Gerichtsbarkeit wirksam ausgeschlossen worden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin verwarf das LG als unzulässig verworfen, da die Berufung entgegen § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG nicht beim OLG eingelegt worden sei.

Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Es entspricht der ständigen BGH-Rechtsprechung, dass § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG a.F. dann nicht anwendbar ist, wenn die Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Das LG hatte bereits zu Unrecht unter Anwendung des § 17 ZPO einen allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten ausschließlich in der Schweiz angenommen und einen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland verneint. Schließlich bestimmte sich der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten nach Art. 2 i.V.m. Art. 53 Lugano-Übk (LugÜ). Danach sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht für die Anwendung des Übereinkommens dem Wohnsitz gleich. Bei der Entscheidung darüber, wo sich der Sitz befindet, hat das Gericht die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden.

Infolgedessen lag der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten in Deutschland. Nach dem gem. Art. 53 LugÜ anwendbaren deutschen internationalen Privatrecht und der dort geltenden Sitztheorie beurteilt sich der Sitz einer juristischen Person nach dem Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes. Maßgebend dafür ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden. Und dieser Ort lag laut Sachverhalt in der Bundesrepublik Deutschland.

Die einzige Verbindung des Beklagten mit dem Ausland bestand neben der Angabe des Sitzes in den Statuten sowie der dort geregelten Zuständigkeit eines Schiedsgerichtsin der Schweiz, darin, dass einer von drei Vorständen im Handelsregistereintrag mit einem ausländischen Geschäftssitz angegeben war. Das reichte allerdings nicht für die Annahme eines (alleinigen) Verwaltungssitzes im Ausland angesichts der für einen inländischen Verwaltungssitz sprechenden gewichtigen Umstände aus.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für den Volltext klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 12.05.2010 11:34
Quelle: BGH online

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