Mantelverwendung kommt nur bei Gesellschaften in Form von "leeren Hülsen" in Betracht
Eine Mantelverwendung, auf die die Regeln der sog. "wirtschaftlichen Neugründung" anwendbar sind, kommt nur in Betracht, wenn die Gesellschaft eine "leere Hülse" ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann. Eine "leere Hülse" liegt dann nicht vor, wenn die Gesellschaft nach Gründung und Eintragung konkrete Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme ihrer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit im Rahmen des statutarischen Unternehmensgegenstandes entfaltet.
Der Sachverhalt:
Die Parteien hatten über die Frage gestritten, ob der Beklagte die Leistung eines Teilbetrags i.H.v. 5.001 € auf den vom Kläger als Insolvenzverwalter der A-GmbH ermittelten Anspruch aus einer von ihm im Jahr 2003 aufgestellten Vorbelastungsbilanz schuldet. Das LG hat die Klage abgewiesen. Es war der Ansicht, dem Kläger stehe kein Zahlungsanspruch zu, da der Beklagte noch im Stadium der Vorgesellschaft die erforderliche Bareinlage erbracht habe.
Weiter vertrat das LG die Auffassung, dem Kläger stehe auch nach den Grundsätzen der Vorbelastungshaftung kein Anspruch zu. Die von ihm vorgelegte Vorbelastungsbilanz datiere auf das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Ein Fall der Ausdehnung der Vorbelastungshaftung liege hier allerdings nicht vor. Weder handele es sich bei der Insolvenzschuldnerin um eine Mantelgesellschaft, bei der ein vorheriger leerer Mantel nach vorheriger Einstellung oder Aufgabe des vormals vorhandenen Unternehmens wirtschaftlich neu gegründet worden sei. Noch handele es sich bei der Insolvenzschuldnerin um eine Vorratsgesellschaft.
Der Kläger blieb auch in den weiteren Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Zwar war die Revision vom Berufungsgericht zugelassen worden, doch bot die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg.
Ein Grund, die Revision gegen das angefochtene Urteil wegen einer höchstrichterlich zu klärenden Rechtsfrage zuzulassen, bestand weder im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Vorratsgründung noch hinsichtlich der Kriterien einer Mantelverwendung. Insbesondere ist bereits entschieden, dass von einer Vorratsgründung dann nicht auszugehen ist, wenn die Gründer einer GmbH - wie hier - die Absicht haben, einen dem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand entsprechenden Geschäftsbetrieb innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu verwirklichen, wobei die üblichen Anlauf- und Vorlaufzeiten außer Betracht zu bleiben haben.
Auch die Grundsätze der Mantelverwendung fanden hier keine Anwendung. Eine Mantelverwendung, auf die die Regeln der sog. "wirtschaftlichen Neugründung" anwendbar sind, kommt nur in Betracht, wenn die Gesellschaft eine "leere Hülse" ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann. Diese Regeln sollen Vorkehrungen im Interesse des Geschäftsverkehrs dagegen schaffen, dass ein leer gewordener Gesellschaftsmantel ohne Geschäftsbetrieb seinen - neuen oder alten - Gesellschaftern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen Neugründung mit ihren präventiv wirkenden gläubigerschützenden Regeln einer die beschränkte Haftung gewährleistenden Kapitalgesellschaft eine gänzlich neue Geschäftstätigkeit - gegebenenfalls wieder - aufzunehmen.
Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Insolvenzschuldnerin bei der vom Kläger geltend gemachten Geschäftsaufnahme im November 2003 keine solche "leere Hülse". Zudem war die später aufgenommene Geschäftstätigkeit nicht "gänzlich neu".
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