Gesplittete Einlagen sind bei fehlender Rangrücktrittserklärung in der Überschuldungsbilanz zu passivieren
Darlehen, die ein Gesellschafter aufgrund eines Versprechens im Gesellschaftsvertrag neben der Einlage gewährt hat ("gesplittete Einlage"), sind in der Überschuldungsbilanz zu passivieren, soweit nicht ausdrücklich ein - bis zum Inkrafttreten des MoMiG sog. qualifizierter - Rangrücktritt erklärt ist. Auch bei materiellem Nachrang ist eine ausdrückliche Rangrücktrittserklärung notwendig.
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der U-KG gegen die Beklagte als Erbin ihres 2008 verstorbenen Ehemanns einen Anspruch auf Erstattung eigenkapitalersetzender Darlehensrückzahlungen geltend gemacht. Der Ehemann gehörte der U-KG seit ihrer Gründung als einer von zehn Kommanditisten an. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin war die U-GmbH, als deren Geschäftsführer ebenfalls der Ehemann der Beklagten fungierte. Im Gesellschaftsvertrag hatten die Mitgesellschafter vereinbart, der Gesellschaft Darlehen zu gewähren.
Im Jahr 2001 schloss der Ehemann der Beklagten mit einer Bank einen Darlehensvertrag über rund 255.645 € ab, wobei er selbst als Darlehensnehmer geführt wurde. Diese Darlehensvaluta wurde kurz darauf an die U-KG weitergeleitet. Diese zahlte in den Jahren 2002 bis 2004 insgesamt 122.367 €, auf ein Konto des Ehemanns zurück. Zusätzlich gingen auf einem weiteren Konto des Ehemanns 17.500 € ein. Im Jahr 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der U-KG eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Infolgedessen forderte er von der Beklagten rund 139.867 €.
Die Beklagte war der Ansicht, es handle sich nicht um ein Gesellschafterdarlehen. Vielmehr seien die KG, die GmbH und deren Geschäftsführung stets von einer unmittelbaren Verbindlichkeit der U-KG gegenüber der Volksbank ausgegangen. Der vom Kläger vorgelegte Überschuldungsstatus genüge nicht den Anforderungen an eine Überschuldungsbilanz. Insofern sei zumindest nicht hinreichend dargetan, dass die U-KG auch zum Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlungen überschuldet gewesen sei.
LG und OLG gaben der Klage statt. Die Revision des Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Der Kläger konnte entsprechend § 31 GmbHG a.F. Erstattung der auf das Darlehen des Erblassers in den Jahren 2002 bis 2004 zurückbezahlten 122.367 € verlangen. Außerdem konnte der Kläger nach §§ 30, 31 GmbHG a.F. die Rückzahlung der während einer Unterbilanz durch den Erblasser entnommenen 17.500 € verlangen.
Das Darlehen war eigenkapitalersetzend. Die Gesellschaft war überschuldet, weil die mit den Mitgesellschaftern bereits im Gesellschaftsvertrag vereinbarten, valutierten Darlehen zu passivieren waren. Auch wenn eine Kündigung durch den Gesellschafter ausgeschlossen ist, ist rechtlich ein Darlehen vereinbart, für das eine Rückzahlungspflicht besteht und das als Verbindlichkeit im Überschuldungsstatus zu passivieren ist, sofern nicht ein - hier nur in Gestalt einer "qualifizierten" Erklärung in Betracht kommender - Rangrücktritt erklärt ist. Ein solcher Rangrücktritt war allerdings nicht erklärt worden. Dass das Darlehen bereits im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde und nicht ohne die Gesellschafterstellung gekündigt werden konnte, bedeutete noch keinen qualifizierten Rangrücktritt.
Selbst wenn der Ausschluss der Kündigung bis zur Insolvenzeröffnung nicht aufgehoben wird und darin eine konkludente Nachrangvereinbarung zu sehen wäre, wäre eine Rückzahlung noch vor dem Liquiditationserlös im Rang jedenfalls des § 39 Abs. 2 InsO a.F. geschuldet. Denn ein Rücktritt in den Rang von § 39 Abs. 2 InsO a.F. genügt den Anforderungen an einen qualifizierten Rangrücktritt solange nicht, wie der Gesellschafter in dieser Klasse nicht an die letzte Stelle tritt. Schließlich reichte selbst die rechtliche Einordnung als nachrangige Forderung nicht aus, um die Passivierung in der Überschuldungsbilanz zu vermeiden. Schließlich ist auch bei materiellem Nachrang eine ausdrückliche Rangrücktrittserklärung notwendig.
Linkhinweise:
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