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BGH 1.2.2010, II ZR 209/08

 

Zum Insolvenzverschleppungshaftungsanspruch eines Genossenschaftsmitglieds gegen den Vorstand

Mitglieder einer in Insolvenz geratenen Genossenschaft sind vom Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung nicht von vornherein ausgenommen. Dies gilt gerade dann, wenn ein Anspruch gegen die insolvente Genossenschaft betroffen ist, der seine Grundlage nicht in dem genossenschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsrecht hat, sondern auf einer Vereinbarung beruht, die das Mitglied wie ein außen stehender Dritter mit der Genossenschaft geschlossen hat.

Der Sachverhalt:
Klägerin ist ein Speditionsunternehmen, das Mitglied in der Genossenschaft A-e.G war. Die Beklagten waren Vorstandsmitglieder der Genossenschaft, der Beklagte zu 3) war als Prokurist im Aufgabenbereich Finanzwesen und Buchhaltung tätig. Der testierte Jahresabschluss der A-e.G. für das Jahr 2002 wies bei einer Bilanzsumme von 20,9 Mio. € einen Gewinn von 413.000 € aus.

Die Klägerin führte in der Zeit von Januar 2003 bis Ende August 2003 verschiedene Transporte für X. aus, für die sie eine Vergütung i.H.v. rund 141.904 € zu beanspruchen hatte. Die X. glich die Forderung Ende August 2003 gegenüber der A-e.G. aus, der die Klägerin ihre Ansprüche gegen X. zum Einzug abgetreten hatte. Ein von der A-e.G. über den Betrag von 140.708 € gegenüber der Klägerin ausgestellter Scheck wurde von der bezogenen Sparkasse nicht eingelöst. Da diese trotz Nichtausschöpfens einer eingeräumten Kreditlinie ab September 2003 keine Kontoverfügungen mehr zuließ, stellte die A-e.G. kurz darauf Insolvenzantrag.

Ein auf Veranlassung des Insolvenzverwalters neu erstellter Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2002 ergab einen Bilanzverlust von mehr als sieben Mio. €. Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagten zu 1) bis 3) gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 99 Abs. 1 GenG a.F. (§ 15 a Abs. 1 InsO n.F.), § 98 GenG auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Sie war der Ansicht, die A-e.G. sei spätestens zum 31.12.2002 überschuldet und zahlungsunfähig gewesen.

Das LG wies die Klage mangels Überschuldung der A-e.G. vor September 2003 ab. Das OLG hob das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Beklagten waren vor dem BGH erfolgreich.

Die Gründe:
Die Revisionen führen soweit zu ihrem Nachteil entschieden wurde - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Das Berufungsgericht hatte die Sache schon verfahrensfehlerhaft gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das LG zurückverwiesen. Denn bewertet das Berufungsgericht das Parteivorbringen materiell-rechtlich anders als das Erstgericht, indem es z.B. an die Schlüssigkeit oder die Substantiierungslast andere Anforderungen als das Erstgericht stellt, liegt ein zur Aufhebung und Zurückverweisung berechtigender wesentlicher Verfahrensmangel auch dann nicht vor, wenn infolge der abweichenden Beurteilung eine Beweisaufnahme erforderlich wird.

Verfehlt war auch die Auffassung des OLG, für die Frage, ob zum 31.12.2002 eine Überschuldung vorgelegen habe, sei entscheidend, ob bei der Erstellung des Jahresabschlusses der A-e.G. für das Jahr 2002 die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung beachtet worden seien und alle für seine Erstellung notwendigen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung gestanden hätten. Denn hierauf kam es nicht an. Vielmehr muss das OLG im weiteren Verfahren Feststellungen zu den stillen Reserven und zum tatsächlichen Wert der in dem Jahresabschluss 2002 enthaltenen Forderungen aus Lieferung und Leistung und zu ihrer Erkennbarkeit für die Vorstandsmitglieder treffen.

Außerdem hat das OLG darauf zu achten, dass die Klägerin mit ihrem Begehren in den Schutzbereich der Insolvenzverschleppungshaftung fällt. Denn Mitglieder einer in Insolvenz geratenen Genossenschaft sind vom Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung nicht ausgenommen, wenn ein Anspruch gegen die insolvente Genossenschaft betroffen ist, der seine Grundlage nicht in dem genossenschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsrecht hat, sondern auf einer Vereinbarung beruht, die das Mitglied wie ein außen stehender Dritter mit der Genossenschaft geschlossen hat. Bisher war allerdings offen geblieben, auf welcher schuldvertraglichen Grundlage die Klägerin ihre Forderungen gegen X. an die A-e.G. abgetreten hatte.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für den Volltext klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 08.06.2010 13:41
Quelle: BGH online

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