Keine Verpflichtung zur Regelung des Gründungsaufwands in Gesellschaftsverträgen
Gründungsaufwand, der nicht aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet werden soll, muss in der Satzung keine Berücksichtigung finden. Unterbleibt die Aufnahme nämlich, haben vielmehr die Gründer mangels Übernahmebestimmung im Gesellschaftsvertrag den Aufwand zu tragen.
Sachverhalt:
Der Notar und Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hatte Anfang 2010 die Handelsregisteranmeldung der Antragstellerin zur Eintragung im Handelsregister eingereicht. In der Gründungsniederschrift des Notars war u.a. aufgeführt, dass der Gründer die mit der Gründung der Gesellschaft verbundenen Kosten trage. Im Gesellschaftsvertrag als Anlage zur Gründungsniederschrift fand sich allerdings keine Regelung zum Gründungsaufwand.
Die Rechtspflegerin beim Registergericht wies darauf hin, dass der Gesellschaftsvertrag keine Regelung zum Gründungsaufwand enthalte und bat darum, eine Satzungsänderung zu veranlassen. Außerdem verwies sie durch Zwischenverfügung beim Registergericht auf dieses Schreiben und bat unter Fristsetzung um dessen umgehende Erledigung. Wiederholt berief sie sich auf die BGH-Rechtsprechung und darauf, dass die Satzung zwingend um eine Regelung über Gründungsaufwand ergänzt werden müsse.
Das Registergericht half der hiergegen gerichteten Beschwerde nicht ab. Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin hob das OLG den Beschluss und die Zwischenverfügung auf.
Gründe:
Im vorliegenden Fall bedurfte es der verlangten Ergänzung der Satzung nicht, weshalb die darauf gestützte Zwischenverfügung aufzuheben war.
Das GmbHG sieht eine solche Regelung als zwingenden Bestandteil des Gesellschaftsvertrages nicht vor. Allerdings wird Frage, ob die Übernahme des Gründungsaufwands zu Lasten der Gesellschaft entsprechend dem Aktienrecht (§ 26 Abs. 2 AktG) einer Festsetzung im Gesellschaftsvertrag bedarf, nunmehr einhellig bejaht. Der mit § 26 Abs. 2 AktG verfolgte Zweck, die aus der Übernahme vom Gründungsaufwand seitens der Gesellschaft resultierenden Vorbelastungen des Stammkapitals offen zu legen, hat auch für die GmbH-Gründung seine Berechtigung. Die Einhaltung der aus der Analogie zu § 26 Abs. 2 AktG folgenden Anforderungen unterliegt dabei der Registerkontrolle nach § 9 c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG. Sie stellt somit eine dem Gläubigerschutz dienende Vorschrift dar.
Ausgehend von einer analogen Anwendung des § 26 Abs. 2 AktG setzt also die Erstattung der von den Gründern getragenen Gründungskosten bzw. auch des sonstigen Gründungsaufwands seitens der GmbH eine entsprechende Festsetzung im Gesellschaftsvertrag voraus. Diese muss dann den Gesamtbetrag des zu Lasten der Gesellschaft zu übernehmenden Gründungsaufwandes erkennen lassen. Das bedeutet, dass es dann einer Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag bedarf, wenn - wie in der Praxis häufig - Gründungskosten bzw. -aufwand von der Gesellschaft übernommen werden sollen. Dies korrespondierte auch insgesamt mit der BGH-Entscheidung, auf die sich das Registergericht stützte.
Ausgehend von diesen Grundsätzen und dem Zweck des § 26 AktG bestand hier eine solche Verpflichtung allerdings nicht. Denn Gründungsaufwand, der nicht aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet werden soll, muss in der Satzung keine Berücksichtigung finden. Unterbleibt die Aufnahme nämlich, haben vielmehr die Gründer mangels Übernahmebestimmung im Gesellschaftsvertrag den Aufwand zu tragen. Dies korrespondierte hier hinsichtlich der Gründungskosten auch mit der Erklärung in der Gründungsniederschrift, nach der die mit der Gründung der Gesellschaft verbundenen Kosten der Gründer tragen solle, was mangels Regelung im Gesellschaftsvertrag mithin für den gesamten Gründungsaufwand zu gelten hatte.
Linkhinweis:
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 10.06.2010 11:41
Quelle: Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank