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OLG Düsseldorf 10.5.2010, I-3 Wx 106/10

 

Zur Zulässigkeit von Zwischenverfügungen des Registergerichts nach § 382 Abs. 4 FamFG gegenüber Unternehmensgesellschaften

Das Registergericht kann einer UG (Unternehmensgesellschaft haftungsbeschränkt) nicht durch Zwischenverfügung aufgeben, dass sie von einem von ihr propagierten Verfahren der "vereinfachten Satzungsänderung" unter Verwendung des bei der Gründung zu benutzenden Musters absieht und die Eintragungsvoraussetzung auf die Grundlage eines - nur durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss zu schaffenden - neuen Gesellschaftsvertrages stellt.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin, eine entsprechend dem Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1a GmbHG gegründete Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt), ersuchte im Dezember 2009 aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, mit dem eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziffer 2 des Musterprotokolls und damit des Unternehmensgegenstandes beschlossen worden war, um entsprechende Eintragung in das Handelsregister.

Der Notar meldete für die Antragstellerin, unter Einreichung einer beglaubigten Abschrift seiner Urkunde, enthaltend den Beschluss über die Änderung von Ziffer 2 des Musterprotokolls über die Gründung der Gesellschaft sowie den vollständigen Text des Musterprotokolls nebst einer notariellen Bescheinigung gem. § 54 GmbHG, zur Eintragung in das Handelsregister an:

  • "1. der Gegenstand der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft wurde geändert.
  • 2. Ziffer 2 des Musterprotokolls wurde geändert."

Mit Zwischenverfügung von Januar 2010 wies das AG - Registergericht - zur Stellungnahme bzw. Abhilfe binnen vier Wochen - darauf hin, dass das Musterprotokoll für eine Änderung der Satzung nicht benutzt werden könne. Bei Änderungen sei ein neuer Gesellschaftsvertrag einzureichen. Hiergegen richtete die Antragstellerin ihre Beschwerde.

Das AG half hat der Beschwerde nicht ab und bemerkte, die Erstellung eines neuen Gesellschaftsvertrages sei der Verwendung des Musterprotokolls vorzuziehen. Das OLG half der Beschwerde dagegen ab und hob die Zwischenverfügung des AG auf.

Die Gründe:
Das AG hat dem die Antragstellerin vertretenden Notar durch die angefochtene "Zwischenverfügung" zu Unrecht aufgegeben, mit Blick auf die einzutragende Änderung einen neuen Gesellschaftsvertrag vorzulegen. Die "Zwischenverfügung" von Januar 2010 konnte keinen Bestand haben.

Es lässt sie nicht erkennen, welches (beseitigungsfähige) Hindernis nach Auffassung des AG der begehrten Eintragung entgegen steht. Die Antragstellerin macht zum Gegenstand ihrer Anmeldung zur Eintragung allein eine in einem vereinfachten Verfahren, nämlich durch Änderung des ursprünglich zulässigerweise für die Gründung verwendeten Musterprotokolls ("privilegierte Änderung des Musterprotokolls"), erfolgte Satzungsänderung. Anders als in einem Beschluss des OLG München (31 Wx 131/09), in dem dieses eine Zwischenverfügung, gerichtet auf Neuformulierung einer Ziffer der Satzung einer nach Musterprotokoll gegründeten Gesellschaft gebilligt hat, wird von der Antragstellerin hier durch Zwischenverfügung nicht nur die Umformulierung einer Ziffer der Satzung verlangt, sondern die Vorlage eines neuen Gesellschaftsvertrages.

Das AG meint nämlich, dass auf die Anmeldung einer Satzungsänderung unter Verwendung des Musterprotokolls - mit Blick auf zu besorgende Ungereimtheiten - eine Eintragung nicht erfolgen könne. Deshalb sei die "Erstellung einer geänderten Satzung mit Notarbescheinigung gem. § 54 Abs. 1 GmbHG mit den Mindestbestandteilen nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 GmbHG bzw. durch Wiedergabe lediglich der Ziffern 1 bis 5 des Musterprotokolls unter Streichung aller auf die Gründung verweisenden Formulierungen" erforderlich.

Darauf hinzuwirken, dass die Antragstellerin von dem von ihr propagierten Verfahren der "vereinfachten Satzungsänderung" unter Verwendung des bei der Gründung zu benutzenden Musters absieht und die Eintragungsvoraussetzung auf die Grundlage eines - nur durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss zu schaffenden - neuen Gesellschaftsvertrages stellt, kann das AG indes nicht zum Gegenstand einer Zwischenverfügung machen.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 22.06.2010 13:05
Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW

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