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BGH 21.6.2010, II ZR 246/08

 

Klage gegen Kirch und weitere ehemalige Geschäftsführer der Kirch-Gruppe muss neu verhandelt werden

Als Ausprägung des Rechts auf ein faires Verfahren und des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dient § 139 ZPO u.a. der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen ("Überrumpelungsverbot"). Infolgedessen muss die Zahlungsklage des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Taurus Holding GmbH & Co. KG gegen Kirch und weitere ehemalige Geschäftsführer der Kirch-Gruppe neu verhandelt werden.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 13.9.2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Taurus Holding GmbH & Co. KG. Dabei handelt es sich um die Holdinggesellschaft der Kirch-Gruppe (Kirch Pay TV; Kirch Media, Kirch Beteiligung). Komplementärin der Taurus Holding GmbH & Co. KG war die Kirch Vermögensverwaltungs-GmbH, die neben Dr. Leo Kirch als Beklagtem zu 1) von den weiteren fünf Beklagten als Geschäftsführern geleitet wurde.

Am 4.2.2002 hatte der damalige Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bank Breuer dem Fernsehsender Bloomberg TV ein Interview gegeben, in welchem er dem Kirch-Konzern die Kreditwürdigkeit absprach (vgl. dazu auch KIRCH/DEUTSCHE BANK - Az.: II ZR 185/07). Der Beklagte zu 1) war der Auffassung diese Aussage sei der Grund für den späteren Eintritt der Insolvenz gewesen.

Der Kläger verlangte später die Erstattung von Zahlungen, die die Beklagten als Geschäftsführer nach Insolvenzreife veranlasst haben sollen. Der Klage lagen insgesamt über 750 Einzelzahlungen zwischen etwa 15 € und 2,5 Mio. € im Zeitraum 5.2.2002 bis 11.6.2002 zugrunde.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hob das OLG das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten blieben vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Das OLG hatte zu Recht entschieden, dass das LG den Kläger infolge eines irreführenden Hinweises mit dem Urteil überrascht hätte.

Demnach wies das angefochtene LG-Urteil einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO auf. Als Ausprägung des Rechts auf ein faires Verfahren und des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dient § 139 ZPO u.a. der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Hiernach darf das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensgang nicht zu rechnen brauchte und zu dem er daher auch nicht (hinreichend) Stellung genommen hat.

Der Kläger hatte hier zu Recht nicht damit rechnen können, dass das LG die Versagung einer Einsicht in die Unterlagen als Begründung für eine Klageabweisung heranziehen würde, ohne konkrete Feststellungen dazu zu treffen, ob allen Beklagten eine begehrte Akteneinsicht versagt wurde und ob die Akteneinsichtsgesuche auch hinsichtlich ihres Umfangs berechtigt waren. Es konnte somit nicht ausgeschlossen werden, dass das LG zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, hätte es dem Kläger noch Gelegenheit gegeben, die Einsicht in die Unterlagen zu gewähren oder zur Problematik der Akteneinsicht nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen nochmals Stellung zu nehmen.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 22.06.2010 15:08
Quelle: BGH PM Nr. 127 vom 22.6.2010

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