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OLG Hamm 25.2.2010, 27 U 24/09

 

Im Kaduzierungsverfahren sind sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zulässig

Im Kaduzierungsverfahren ist im Hinblick auf die einzelnen Gesellschafter zwar der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, doch sind auch sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zulässig. Eine willkürliche Ungleichbehandlung ist wiederum grundsätzlich unzulässig.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie hatte Ende 1999 eine weitere Kapitalerhöhung auf 220.000 DM beschlossen. Von den neuen Stammanteilen entfielen auf den Beklagten 60.000 DM und auf den Gesellschafter G. 50.000 DM. Der Beklagte hatte daraufhin einen Teilbetrag von 17.500 DM eingezahlt; ein Restbetrag von 42.500 DM stand hingegen noch aus. Der G. leistete nur einen Teilbetrag von 28.000 DM.

Im September 2007 leistete der G. die Restzahlung von 11.248 € durch Zahlung auf ein Konto der Klägerin. Von diesem Konto überwies er sich allerdings selbst mit Wertstellung zum gleichen Tag einen Betrag von 11.743,03 €. Zuvor hatte er im Jahr 2006 in Absprache mit dem Beklagten, der damals noch Geschäftsführer der Klägerin war, eine Umsatzsteuerzahlung von 10.816 € an das Finanzamt überwiesen. Steuerschuldner war die Klägerin. Mit der Zahlung sollte insofern die Forderung des G. gegen die Klägerin einschließlich der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen beglichen werden.

Trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung und Einforderung der rückständigen Einlage mit Nachfristsetzung zahlte der Beklagte nicht. Daraufhin erklärte die Klägerin durch Schreiben vom Dezember 2007, dass der Beklagte mit einem Geschäftsanteil von 60.000 DM aus der Gesellschaft ausgeschlossen werde. Dieser vertrat die Auffassung, dass die Kaduzierung nicht wirksam sei. Schließlich habe die Einforderung der Einlage gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da auch G. seine Einlage nicht wirksam erbracht habe.

Das LG wies die Feststellungsklage ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das OLG das Urteil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Der Beklagte war im Jahr 2007 mit einem Geschäftsanteil von 60.000 DM wirksam aus der Klägerin ausgeschlossen worden.

Zwar ist der Gleichbehandlungsgrundsatz im Kaduzierungsverfahren zu beachten, doch sind sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zulässig. So ist es denkbar, dass bei einem Gesellschafter die Kaduzierung betrieben, gegen einen anderen auf Zahlung geklagt und bei einem weiteren Gesellschafter noch abgewartet wird, solange es dafür einen sachlichen Grund gibt. Allerdings ist eine willkürliche Ungleichbehandlung wiederum unzulässig.

Im vorliegenden Fall lag keine willkürliche Ungleichbehandlung vor. Ein sachlicher Grund für ein differenziertes Vorgehen der Klägerin ergab sich bereits daraus, dass eine Forderung des G. gegen die Gesellschaft bestand, die einschließlich der Zinsen die Einlageforderung sogar überstieg. Dabei kam es nicht darauf an, ob die Forderung des Gesellschafters zu diesem Zeitpunkt werthaltig oder durchsetzbar war. Er reichte vielmehr aus, dass der Mitgesellschafter Aufwendungen aus seinem Vermögen und damit ein Vermögensopfer erbracht hatte, das die anderen Gesellschafter nicht trugen. Aus diesem Grund wäre es auch nicht willkürlich gewesen, wenn die Klägerin die Einlage von dem G. noch nicht eingefordert, sondern abgewartet hätte.

Soweit der Beklagte der Klägerin ein treuwidriges Verhalten vorwarf, konnte dies ebenfalls kein Zurückbehaltungsrecht rechtfertigen. Denn dem Gesellschafter steht gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf die Einlageforderung, die in bar zu leisten ist, grundsätzlich, solange der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt ist, kein Zurückbehaltungsrecht zu, da dies mit dem Normzweck des § 19 Abs. 2 GmbHG nicht vereinbar ist.

Linkhinweis:

  • Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.
  • Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 23.06.2010 15:08
Quelle: OLG Hamm online

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