Zur Rechtsscheinhaftung des vermeintlichen Gesellschafters einer mit Hilfe einer von ihm erteilten Generalvollmacht errichteten Schein-GbR
Eine Bank, die eine Anweisung versehentlich doppelt ausführt, erwirbt damit keinen Bereicherungsanspruch gegen den Anweisenden, sondern kann die irrtümliche Zuwendung nur von dem Anweisungsempfänger im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) herausverlangen. Außerdem: Zur Rechtsscheinhaftung des vermeintlichen Gesellschafters einer mit Hilfe einer von ihm erteilten Generalvollmacht errichteten Scheingesellschaft bürgerlichen Rechts.
Der Sachverhalt:
Die Beklagte unterhielt bei der klagenden Bank ein Investmentdepot. Im Dezember 2000 erteilte die Beklagte ihrem Vater eine Generalvollmacht. Dieser errichtete im September 2003 unter Ausnutzung der Generalvollmacht der Beklagten und einer ihm auch von der Schwester der Beklagten erteilten Generalvollmacht zwei GbR, deren Mitglieder er selbst, die Beklagte und ihre Schwester waren und deren einziger vertretungsberechtigter Geschäftsführer für die Dauer von 20 Jahren unwiderruflich er war. Nach diesem Vertrag sollte die Beklagte in eine der GbRs ihren im Einzelnen aufgelisteten Grundbesitz und ihre sämtlichen weiteren Vermögensrechte, insbes. ihre Depots und Konten bei der Klägerin und bei der Volksbank E einbringen. Ende September 2003 wurde nach Vorlage des Gesellschaftsvertrages durch den Vater der Beklagten ein bis dahin auf den Namen der Beklagten lautendes Depot bei der Volksbank auf die GbR umgestellt.
Anfang Oktober 2003 erteilte der Vater der Beklagten in ihrem Namen der Klägerin unter anderem den Auftrag, 123 Investmentanteile eines bestimmten Fonds von dem Depot der Beklagten auf das auf die GbR umgestellte Depot bei der Volksbank zu übertragen. Diesen Auftrag führte die Klägerin Ende Oktober 2003 aus. Im November 2003 übertrug die Klägerin versehentlich noch einmal 123 Investmentanteile desselben Fonds auf das Depot bei der Volksbank. Alle 246 Investmentanteile wurden im Dezember 2003 für 10.280 € veräußert; der Erlös wurde auf ein vormals für die Beklagte geführtes, inzwischen ebenfalls auf die GbR umgestelltes Verrechnungskonto bei der Volksbank gutgeschrieben.
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten wegen der versehentlichen Doppelausführung des Auftrags die Zahlung von 5.140 €. Die Beklagte verteidigt sich unter anderem damit, dass - wie sie behauptet - sie und ihre Schwester ihren Vater bereits mit Schreiben vom 5.9.2003 angewiesen hätten, von der Generalvollmacht nur noch nach Abstimmung mit ihnen im Innenverhältnis Gebrauch zu machen. Von der Errichtung der GbR habe sie ebenso wenig Kenntnis gehabt wie von dem Auftrag zur Übertragung der Investmentanteile. Mit Schreiben vom 24.10.2003 hätten sie und ihre Schwester die Generalvollmacht gegenüber ihrem Vater widerrufen; dies hätten sie und ihre Schwester mit Schreiben vom 27.10.2003 auch der Volksbank mitgeteilt.
LG und OLG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Mit der gegebenen Begründung hätte das OLG einen Anspruch der Klägerin auf Wertersatz der Investmentanteile aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB i.V.m. § 128 HGB analog nicht annehmen dürfen.
Entgegen der Auffassung des OLG kann die Klägerin die Beklagte nicht entsprechend § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der GbR nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft in Anspruch nehmen. Vielmehr handelt es sich bei der GbR um eine sogenannte Scheingesellschaft, auf die die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht anwendbar sind. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Annahme des OLG, die Beklagte habe durch die Erteilung der Generalvollmacht das Auftreten einer Scheingesellschaft ermöglicht und müsse sich deshalb wie ein Mitglied einer solchen Gesellschaft behandeln lassen.
Eine Rechtsscheinhaftung in Bezug auf eine Scheingesellschaft setzt voraus, dass die in Anspruch genommene Person in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer existierenden GbR und ihrer Zugehörigkeit dazu gesetzt hat oder gegen den durch einen anderen gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen ist und der Dritte sich bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat. Gegenüber der Klägerin hat die Beklagte aber keinen ihr zurechenbaren Rechtsschein hinsichtlich der Errichtung der GbR gesetzt. Die Erteilung der Generalvollmacht an ihren Vater genügt hierfür nicht. Die Vollmacht diente zwar ihrer Vertretung in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten gegenüber Dritten, so dass ihr Vater in ihrem Namen auch zur Errichtung einer Gesellschaft befugt war. Aus der Generalvollmacht ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass eine solche Gesellschaft tatsächlich gegründet worden ist.
Entscheidend ist daher, ob die Beklagte gegenüber der Volksbank bei Umstellung ihres Depotkontos auf die GbR zurechenbar den Rechtsschein erzeugt hat, Gesellschafterin dieser Scheingesellschaft zu sein. Die Beklagte selbst hat insoweit gegenüber der Volksbank - unstreitig - keinen solchen Rechtsschein erweckt. Anknüpfungspunkt für eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten kann daher nur das Handeln ihres Vaters gewesen sein. Entgegen der Annahme des OLG genügt es hierfür jedoch nicht, dass der Vater der Beklagten bei der Umschreibung des Depotkontos den Gesellschaftsvertrag und die Generalvollmacht vorgelegt hat. Das OLG hat aber unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte bei Errichtung der GbR durch ihren Vater vertreten wurde. Auf einen durch die beiden Urkunden erzeugten Rechtsschein durfte sich die Volksbank nicht verlassen, wenn sie den Missbrauch der Vertretungsmacht erkennen und daraus den Schluss ziehen musste, dass die GbR nicht wirksam errichtet worden bzw. jedenfalls die Beklagte nicht Mitgesellschafterin geworden ist. Zu dieser Frage werden weitere Feststellungen des OLG notwendig sein.
Ferner hat das OLG einen unmittelbaren Rückgewähranspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus einer Leistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu Recht verneint, denn der Beklagten ist die irrtümliche doppelte Ausführung des Depotübertragungsauftrags nicht zurechenbar. Die irrtümliche doppelte Ausführung einer Anweisung ist dem Fall der von Anfang an fehlenden Anweisung gleichzustellen, so dass es auch auf die Gut- oder Bösgläubigkeit des Zuwendungsempfängers nicht ankommt. Die aufgrund der Generalvollmacht namens der Beklagten wirksam erteilte Anweisung zur Übertragung des Depots hat die Klägerin mit der (ersten) Ausführung des Auftrags im Oktober 2003 erfüllt. Damit ist die Anweisung erloschen (§ 362 BGB). Die nochmalige Ausführung des Auftrags kann, anders als im Fall des Widerrufs einer Anweisung, nicht mehr dem Risikobereich des - vermeintlich - Anweisenden zugerechnet werden. Hierfür fehlt es an einem sachlichen Grund. Vielmehr liegt die Ursache für die doppelte Ausführung des Auftrags allein im Risiko- und Einflussbereich des Angewiesenen.
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