Nebeninterventionsfrist nach § 246 Abs. 2 S. 2 AktG ist verfassungsgemäß
Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient gem. § 246 Abs. 2 S. 2 AktG - die auch im Rahmen des § 249 AktG entsprechend gilt - nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen. Die Monatsfrist trägt dem Gesetzeszweck, die Zulässigkeit von Anfechtungsklagen im Interesse der Gesellschaft zu beschränken, angemessen Rechnung und steht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wollte mit per Fax versendetem Beitrittsschriftsatz vom 14.12.2009 - am selben Tag bei Gericht eingegangen - als Streithelfer der Klage gegen die beklagte AG beitreten. Die Klage war zuvor am 17.7.2009 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Daraufhin trat die Beklagte der Zulassung des Beschwerdeführers als Streithelfer entgegen.
Das LG wies den Beitritt zurück, da dieser nicht in der Frist des § 249 Abs. 1 S. 1 AktG i.V.m. § 246 Abs. 4 S. 2 AktG erfolgt sei. Gegen die Zurückweisung legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein. Darin machte er geltend, dass die Vorschrift des § 246 Abs. 4 S. 2 AktG verfassungswidrig sei, da die gesetzliche Regelung gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Die Unterstützung der Beklagten durch Beitritt von Aktionären als Streithelfer unterliege keinen zeitlichen Einschränkungen, während auf Klägerseite eine Unterstützung durch Beitritt weiterer Aktionäre als Streithelfer zeitlich eingeschränkt werde.
Das OLG wies die sofortige Beschwerde allerdings zurück. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hatte die Frist des § 246 Abs. 2 S. 2 AktG versäumt, wonach ein Aktionär sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen kann, und diese Vorschrift auch im Rahmen des § 249 AktG entsprechend gilt.
Der Wirksamkeit der durch das UMAG am 1.11.2005 neu eingefügten Nebeninterventionsfrist (Ausschlussfrist) standen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Die Monatsfrist trägt dem Gesetzeszweck, die Zulässigkeit von Anfechtungsklagen im Interesse der Gesellschaft zu beschränken, angemessen Rechnung. Außerdem soll die Nebenintervention von den Klagevoraussetzungen her nicht besser stehen als die Klage.
Soweit vereinzelt in der Literatur Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung gesehen werden, sind diese in der Rechtsprechung bisher nicht aufgegriffen worden. Vielmehr wird ersichtlich von der Wirksamkeit der Vorschrift ausgegangen.
Da die Nebeninterventionsfrist an die Bekanntmachung der Klageerhebung im Bundesanzeiger anknüpft, kam es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob die Bekanntmachung ihrerseits unverzüglich erfolgt war. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, dass diese Bekanntmachung etwa nicht unverzüglich erfolgt wäre, zumal die am 15.6.2009 eingegangene Klage der Klägerin den Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern der Beklagten u.a. Mitte Juli 2009 zugestellt wurde.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 30.06.2010 15:20
Quelle: Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank