Zu den Folgen der Fehlerhaftigkeit einer Einladung zu einer AG-Hauptversammlung (hier: Deutsche Bank AG)
Kann die Einladung zu einer AG-Hauptversammlung dahingehend falsch verstanden werden, dass sich im Falle einer Bevollmächtigung nicht nur die Aktionäre selbst, sondern auch die Bevollmächtigten innerhalb einer bestimmten Frist anmelden müssen, sind die im Rahmen der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig. Eine solche Frist findet weder im Gesetz noch in der Satzung eine Grundlage und stellt deswegen eine unzulässige einschränkende Bedingung der Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts dar.
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Beschlussfassungen der Hauptversammlung der beklagten Deutschen Bank vom 29.5.2008. In der am 28.3.2008 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung zu dieser Hauptversammlung heißt es u.a.:
"Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gem. § 17 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich spätestens am 26.5.2008 … angemeldet haben. […] Aktionäre ... können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ... ausüben lassen. In diesem Fall sind die Bevollmächtigten rechtzeitig anzumelden."
Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. Sie sind der Auffassung, dass sämtliche in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse wegen fehlerhafter Hinweise in der Ladung hinsichtlich der Voraussetzungen der Vollmachtserteilung sowie des Anmeldeerfordernisses für die Bevollmächtigten nichtig seien.
Das LG gab den Klagen statt. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG ohne Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da die Revision zum BGH zugelassen wurde.
Die Gründe:
Die Einladung zu der streitgegenständlichen Hauptversammlung am 29.5.2008 gibt die Teilnahmebedingungen fehlerhaft an, was gem. §§ 121 Abs. 3 S. 2, 241 Nr. 1 AktG a.F. zur Nichtigkeit der auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse führt.
Von § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG a.F. sind alle Modalitäten erfasst, welche die Art und Weise oder die Form der Stimmrechtsausübung betreffen. Hierzu gehören auch Fragen der Vollmacht. Hieran hält das OLG auch angesichts teilweiser abweichender Rechtsprechung fest. Die Gegenauffassung, wonach zu den "Bedingungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung" nur solche gehören sollen, die sich auf den Aktionär selbst unmittelbar beziehen oder "lediglich Bestimmungen der Satzung zur Anmeldung und zur Legitimation der Aktionäre" gehörten, überzeugt nicht.
Denn gem. §§ 134 Abs. 3, 135 AktG können Aktionäre sich auf der Hauptversammlung vertreten lassen. Bestehen hinsichtlich dieser vom Gesetz vorgesehenen Vertretungsmöglichkeit einschränkende Bedingungen, durch welche bestimmte Vertreter von der Teilnahme an der Hauptversammlung und/oder der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen werden, hängt von diesen Bedingungen die Teilnahme nicht nur des Vertreters sondern auch des von ihm Vertretenen an der Hauptversammlung und die Ausübung seines Stimmrechts ab.
Im Streitfall liegt jedenfalls ein Verstoß gegen Gesetz und Satzung darin, dass die Einladung eine rechtzeitige Anmeldung der Bevollmächtigten fordert. Denn die Formulierung in der Einladung "Aktionäre ... können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ... ausüben lassen. In diesem Fall sind die Bevollmächtigten rechtzeitig anzumelden." kann dahin missverstanden werden, dass sich im Falle einer Bevollmächtigung nicht nur die Aktionäre selbst, sondern auch die Bevollmächtigten innerhalb der bis zum 26.5.2008 bestimmten Frist anmelden müssen. Dies jedoch findet weder im Gesetz noch in der Satzung eine Grundlage und stellt deswegen eine unzulässige einschränkende Bedingung der Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts dar.
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