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BGH 1.3.2010, II ZR 249/08

 

Ohne Vorliegen eines besonderen Haftungsgrundes haften Kommanditisten gleichgestellte atypische stille Gesellschafter nicht nach §§ 128, 171 HGB

Ein atypischer stiller Gesellschafter, der im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt ist, haftet allein deswegen noch nicht für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts nach §§ 128, 171 HGB. Eine solche Außenhaftung erfordert einen darüber hinausgehenden besonderen Haftungsgrund.

Der Sachverhalt:
Der Kläger wurde im Jahr 2005 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der R-KG (Insolvenzschuldnerin) bestellt, die Ende 1991 gegründet worden war. Der Gesellschaftsvertrag vom Januar 1992 sieht in § 4 Abs. 6 vor, dass "atypisch stille Gesellschafter dieselben Rechte und Pflichten haben wie Kommanditisten". Der Beklagte hat sich in den Jahren 1992 bis 1994 mit insgesamt 700.000 DM (357.904 €) an der R-KG beteiligt. Zur Finanzierung seiner Einlagen nahm der Beklagte entsprechende Darlehen in gleicher Höhe bei der C-Inkasso-AG (mit Sitz in der Schweiz) auf.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte seine Einlagen erbracht hat. Nach dem Vortrag des Beklagten soll die C die Darlehensvaluta, mithin die Einlagen des Beklagten, mit Kaufpreisansprüchen gegen die Insolvenzschuldnerin (i.H.v. 20 Mio. DM; 1992 abgetreten an die C durch die P-AG) verrechnet haben. Die Kaufpreisansprüche der P-AG gegen die Insolvenzschuldnerin sollen - so der Kläger- tatsächlich wirtschaftlich jedoch gar nicht existent gewesen sein. Gegenstand des Kaufvertrages zwischen der Insolvenzschuldnerin und der P seien nämlich "wertlose" Moratoriumsforderungen gewesen.

Der Kläger nimmt als Vertreter der Insolvenzgläubiger den Beklagten als atypisch stillen Gesellschafter auf Zahlung der Hafteinlage (analog § 171 Abs. 2 HGB) in Anspruch. Er bestreitet, dass die Darlehensvaluta tatsächlich an die Insolvenzschuldnerin weitergeleitet bzw. entsprechende Zins- und Tilgungsleistungen an die C erbracht wurden. Die bloße Bilanzierung auf der Passivseite der KG reiche als Nachweis nicht aus.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg; der Kläger wurde daraufhin hingewiesen, dass der BGH beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision gem. § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das OLG hat zu Recht angenommen, dass der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R-KG - der Inhaberin des Handelsgeschäfts i.S.d. § 230 HGB - keinen Anspruch gegen den Beklagten als stillen Gesellschafter aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 128, 171 HGB geltend machen kann und dass der möglicherweise noch offene Einlagenanspruch aus dem Gesellschaftsvertrag jedenfalls verjährt ist. Das OLG hat die Regelung in § 4 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags ("Atypisch stille Gesellschafter haben dieselben Rechte und Pflichten wie Kommanditisten.") ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, dass davon nur das Innenverhältnis der Gesellschaft berührt und keine Außenhaftung - etwa im Wege des Schuldbeitritts - begründet wird.

Der Einwand der Revision, das gelte jedenfalls dann nicht, wenn der stille Gesellschafter nicht nur hinsichtlich seiner Rechte, sondern auch in Bezug auf seine Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt werde, greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des BGH ändert sich die Haftungslage selbst dann nicht, wenn der stille Gesellschafter zum Generalbevollmächtigten ernannt und ihm die diesem besonderen Verhältnis zugrunde liegenden Pflichten übertragen werden. Davon abzuweichen, besteht kein Anlass. Auch der Gesellschaftsvertrag der Parteien enthält insoweit keinen Hinweis. Im Gegenteil spricht gerade die Wahlmöglichkeit zwischen einem Beitritt als Kommanditist und einem Beitritt als stiller Gesellschafter dafür, dass zwischen beiden Beteiligungsformen Unterschiede bestehen sollen. Diese können sich angesichts der Gleichstellung im Innenverhältnis nur auf die Haftung im Außenverhältnis beziehen.

Damit kann dem Kläger nur der gesellschaftsvertragliche Einlagenanspruch gegen den Beklagten zustehen. Dieser Anspruch ist jedoch - wie das OLG ebenfalls zutreffend festgestellt hat - jedenfalls verjährt. Die Verjährung des Einlagenanspruchs richtet sich nach §§ 195, 199 BGB. Der singulär von der Revision vertretenen Auffassung, bei einer - wie hier - im Innenverhältnis erfolgten Gleichstellung des stillen Gesellschafters mit einem Kommanditisten gelte eine zehnjährige Verjährungsfrist analog § 19 Abs. 6 GmbHG, § 54 Abs. 4 AktG, ist nicht zu folgen. Die dreijährige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB begann am 1.1.2002, lief am 31.12.2004 aus und konnte durch die Klageerhebung am 8.3.2007 nicht mehr gehemmt werden.

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 05.07.2010 12:54
Quelle: BGH online

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