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BGH 17.5.2010, II ZB 5/10

 

Für Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG reicht allgemeine Erklärung über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Verurteilungen aus

Die vom Geschäftsführer in der Anmeldung zum Handelsregister gem. § 8 Abs. 3 GmbHG abgegebene Versicherung, er sei noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Es ist weder erforderlich, die in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftatbestände noch die in Rede stehenden vergleichbaren Bestimmungen des ausländischen Rechts in der Versicherung im Einzelnen aufzuführen.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligte ist eine im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragene Schweizer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie hatte im Mai 2009 bei dem zuständigen Registergericht eine Zweigniederlassung mit Sitz in Karlsruhe zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Ihr Geschäftsführer versicherte in der notariell beglaubigten Anmeldung für sich, dass er noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden sei.

Das Registergericht hielt diese Versicherung für nicht ausreichend. Es war der Ansicht, in der Eignungsversicherung nach §§ 13 e Abs. 3, 13g Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 8 Abs. 3, 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG seien die dort genannten Straftatbestände zu nennen und einzeln zu verneinen.

Das LG wies die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zurück. Das OLG wollte auf die dagegen von der Beteiligten eingelegte weitere Beschwerde zwar den Beschluss des LG sowie die Verfügungen des Registergerichts aufheben, sah sich hieran aber durch den Beschluss des OLG München vom 27.4.2009 (Az.: 31 Wx 42/09) gehindert und legte die Sache daher dem BGH vor.

Der BGH hob den Beschluss des LG und die Verfügungen des AG auf und wies das Registergericht an, über den Antrag der Beteiligten über die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung neu zu entscheiden.

Die Gründe:
Die vom Geschäftsführer der Beteiligten in der Anmeldung abgegebene Versicherung genügte den gesetzlichen Anforderungen. Es war weder erforderlich, die in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftatbestände noch die in Rede stehenden vergleichbaren Bestimmungen des ausländischen Rechts in der Versicherung im Einzelnen aufzuführen.

Das Registergericht hatte die für die Eintragungsentscheidung erforderliche tatsächliche Information erhalten, der Gesetzeszweck war damit vollständig erreicht. Zwar vertritt die h.M. in der Literatur die Ansicht, dass auch die Straftatbestände, die ein Bestellungshindernis bilden können, im Einzelnen aufgeführt werden müssen. Schließlich solle die Versicherung dem Registergericht nicht nur die für die Eintragungsentscheidung notwendigen Informationen übermitteln, sondern auch erkennen lassen, dass dem Erklärenden Inhalt und Umfang seiner Erklärungspflicht bewusst sind.

Dies entspricht nach Ansicht des Senats aber nicht der Systematik und dem Zweck des Gesetzes. Der § 8 Abs. 3 GmbHG dient der Erleichterung des Anmeldungs- und Prüfverfahrens. Eventuell verbleibende Unklarheiten über Umfang und Bedeutung der zu versichernden Umstände, etwa zu der Frage, ob eine Auslandstat i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG "vergleichbar" ist, hat der Geschäftsführer zur Vermeidung von Haftungsrisiken vor Abgabe der Versicherung durch Inanspruchnahme rechtlicher Beratung zu klären. Insoweit gilt für die Versicherung nach § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG nichts anderes als etwa für die - nicht selten von der Klärung schwieriger rechtlicher Vorfragen abhängenden - Versicherungen gem. § 8 Abs. 2 S. 1 GmbHG.

Gerade der juristische Laie wird nicht zwischen dem gesetzlichen Regelungsort des Straftatbestandes differenzieren und so zu einem Rechtsirrtum gelangen. Er wird allerdings tatsächlich wissen, ob er überhaupt jemals wegen einer Straftat verurteilt worden ist oder ob dies - wie hier versichert - niemals geschehen ist.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für den Volltext klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 05.07.2010 15:40
Quelle: BGH online

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