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BGH 17.5.2010, II ZB 12/09

 

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zum Beginn der Frist zur Nachholung der Berufungsbegründung für die nicht mittellose Partei

Die BGH-Rechtsprechung, nach der die Frist zur Nachholung der Berufungsbegründung für die mittellose Partei erst mit der Mitteilung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beginnt, stellt eine Ausnahme dar, weil sie allein auf der Besonderheit beruht, dass eine verfassungsrechtlich problematische Benachteiligung der mittellosen Partei bei der Bestimmung der im Wiedereinsetzungsrecht geltenden Rechtsmittelbegründungsfristen zu vermeiden ist. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die nicht mittellose Partei kommt nicht in Betracht.

Der Sachverhalt:
Der Rechtsbeschwerdeführer ist als Aktionär der Beklagten dieser als Nebenintervenient in einem Rechtsstreit beigetreten, in dem die Beklagte von zwei Aktionären im Wege der Anfechtungsklage wegen eines Hauptversammlungsbeschlusses über eine Kapitalerhöhung in Anspruch genommen wird. Die Beklagte erkannte mit Schriftsatz vom 4.12.2008 den mit den Klagen geltend gemachten Anspruch an und verzichtete auf Rechtsmittel. Das LG erließ daraufhin am 5.12.2008 ein Anerkenntnisurteil, das der Beklagten und der auf ihrer Seite als Nebenintervenientin beigetretenen G-AG jeweils am 10.12.2008 zugestellt wurde.

Mit Schriftsatz vom 18.12.2008 erklärte der Rechtsbeschwerdeführer seinen Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten. Mit Schreiben vom 9.1.2009 (Zugang 14.1.2009) informierte das LG den Prozessbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers schriftlich über die Beendigung des Verfahrens durch das Anerkenntnisurteil. Am selben Tag wurde der Prozessbevollmächtigte auch telefonisch informiert.

Am 10.2.2009 erhielt der Prozessbevollmächtigte des Rechtsbeschwerdeführers die Gerichtsakten zur Einsicht. Am 13.2.2009 ging beim OLG die Berufungsschrift vom selben Tage ein, mit der der Rechtsbeschwerdeführer gegen das Anerkenntnisurteil Berufung einlegte und hilfsweise für den Fall einer etwaigen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Mit bei Gericht am 17.3.2009 eingegangenen Schriftsatz begründete der Rechtsbeschwerdeführer seine Berufung.

Das OLG wies den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück und verwarf die Berufung des Beklagten als unzulässig. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO) nicht erforderlich, da das OLG die Berufung des Rechtsbeschwerdeführers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.

Die angefochtene Entscheidung wird von der Begründung des OLG nicht getragen, sie ist allerdings aus anderen Gründen richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Denn die Berufung musste wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gem. § 520 Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen werden. Zutreffend ist das OLG davon ausgegangen, dass insoweit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt, weil der Rechtsbeschwerdeführer die Berufungsbegründung entgegen § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht innerhalb der einmonatigen Frist zur Wiedereinsetzung (§ 234 Abs. 1 S. 2 ZPO) nachgeholt hat.

Die Frist zur Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beginnt gem. § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO an dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Im Streitfall begann diese Frist am 10.2.2009, dem Tag der Einsichtnahme in die Gerichtsakten durch den Prozessbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers. Denn das Hindernis für eine fristgerechte Einlegung und Begründung der Berufung lag hier darin, dass dem Rechtsbeschwerdeführer bis zur Akteneinsicht unbekannt war, dass ein Urteil des LG ergangen und am 10.12.2008 der Beklagten und ihrer bereits in erster Instanz beigetretenen Nebenintervenientin zugestellt worden war. Die Berufungsbegründung ging jedoch erst am 17.3.2009 und damit nach Ablauf der Monatsfrist gem. §§ 234 Abs. 1 S. 2, 236 Abs. 2 S. 2 ZPO ein.

Nicht einschlägig ist hier die Rechtsprechung des BGH, nach der die Frist zur Nachholung der Berufungsbegründung für die mittellose Partei erst mit der Mitteilung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beginnt. Diese Rechtsprechung stellt eine Ausnahme von den getroffenen gesetzlichen Regeln dar, weil sie auf der Besonderheit beruht, dass eine verfassungsrechtlich problematische Benachteiligung der mittellosen Partei bei der Bestimmung der im Wiedereinsetzungsrecht geltenden Rechtsmittelbegründungsfristen zu vermeiden ist. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Anträge über die Wiedereinsetzung einer nicht mittellosen Partei kommt nicht in Betracht.

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 09.07.2010 11:30
Quelle: BGH online

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