Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft ist mit EU-Richtlinie vereinbar
Laut EuGH-Rechtsprechung ist die Haustürgeschäfte-Richtlinie grundsätzlich auf den Beitritt zu einer Personengesellschaft anwendbar, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Infolgedessen ist die im deutschen Recht anerkannte Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft selbst dann anwendbar, wenn dadurch der Verbraucher möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich am Verlust des Fonds beteiligen muss.
Der Sachverhalt:
Nach Verhandlungen in seiner Privatwohnung im Jahr 1991 war der Beklagte einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer GbR beigetreten. Später forderte die Klägerin als Geschäftsführerin der GbR von ihm die Zahlung von Nachschüssen, die die Gesellschafterversammlung der GbR zur Beseitigung von Unterdeckungen beschlossen hatte. Im Laufe des Verfahrens kündigte der Beklagte seine Mitgliedschaft in der GbR fristlos und widerrief die Beitrittserklärung nach § 3 HWiG (jetzt § 312 BGB).
Die Klage wurde im Vorprozess abgewiesen. Das Berufungsgericht war der Ansicht, nach wirksamer Kündigung des Gesellschaftsbeitritts durch den Beklagten bestünden zwischen den Parteien nur noch Ansprüche nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft. Die Nachschussforderung sei daher nicht mehr selbständig einklagbar, sondern sie sei als unselbständiger Rechnungsposten in die zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung einzustellen.
Die Klägerin erstellte daraufhin eine Auseinandersetzungsrechnung, die ein negatives Auseinandersetzungs-"Guthaben" des Beklagten - d.h. einen Anspruch der Gesellschaft gegen den Beklagten auf Verlustdeckung nach § 739 BGB - auswies. Inzwischen betrieb der Beklagte allerdings gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Vorprozesses. Die Klägerin erklärte mit ihrer Forderung gegen den Beklagten auf Zahlung des Anspruchs auf Verlustdeckung die Aufrechnung und erhob Vollstreckungsgegenklage.
Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Revision der Klägerin legte der BGH die Sache zunächst dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vor und stellte später die landgerichtliche Entscheidung wieder her.
Die Gründe:
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Verlustausgleich auch dann zu, wenn der Beklagte seinen Beitritt zu dem geschlossenen Immobilienfonds wirksam nach § 3 HWiG (jetzt § 312 BGB) widerrufen hat. Die Klägerin konnte mit diesem Anspruch gegen die Kostenforderung aufrechnen, so dass die Vollstreckungsgegenklage begründet war.
Schließlich hatte der EuGH am 15.4.2010 (C-215/08) entschieden, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfte-Richtlinie) grundsätzlich auf den Beitritt zu einer Personengesellschaft anwendbar ist, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Zugleich stehe Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie einer Rückabwicklung eines wirksam widerrufenen Gesellschaftsbeitritts nach den Grundsätzen der im deutschen Recht anerkannten Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen. Dies gelte selbst dann, wenn dadurch der Verbraucher möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhalte oder sich am Verlust des Fonds beteiligen müsse.
Infolgedessen bleibt nach dem EuGH-Urteil die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar.
Linkhinweise:
- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 13.07.2010 17:14
Quelle: BGH PM Nr. 143 vom 12.7.2010