Abfindungsbilanz ist keine Fälligkeitsvoraussetzung für Verlustausgleichsansprüche
Das Erstellen der Abfindungsbilanz ist keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens oder eines Verlustausgleichs. Voraussetzung für den Beginn der Verjährung gem. § 195 BGB eines vor dem 1.1.2002 entstandenen Anspruchs ist die Kenntnis des Gläubigers oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen.
Der Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR. Die Beklagten waren der GbR im Jahr 1989 beigetreten. Ende 1999 erklärten die Beklagten die Kündigung zum 31.12.2000. Die am 21.7.2003 erstellte endgültige Auseinandersetzungsbilanz wies zum Stichtag am 31.12.2000 einen anteiligen Verlust für die Beklagten aus. Einen Teilbetrag machte die Klägerin im Mahnverfahren geltend.
Nachdem das AG die Klägerin im Oktober 2004 über den Widerspruch der Beklagten unterrichtet hatte, zahlte die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss erst im Januar 2007 ein. Das AG gab der Klage statt; das LG wies sie wegen Verjährung ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG ab.
Die Gründe:
Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts trugen die Klageabweisung wegen Verjährung nicht.
Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass ein Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens oder eines Verlustausgleichs innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig wird. Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hinderte hier den Eintritt der Fälligkeit nicht, da die Beklagten eine unbezifferte Feststellungsklage hätten erheben können. Damit war der Anspruch bereits vor dem 1.1.2002 und dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entstanden.
Voraussetzung für den Beginn der Verjährung gem. § 195 BGB eines vor dem 1.1.2002 entstandenen Anspruchs ist allerdings die Kenntnis des Gläubigers oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Dazu gehört beim Verlustausgleichsanspruch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis, dass das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden nicht ausreichen wird. Das LG hatte insoweit allerdings keine Feststellungen getroffen, sondern für die Fälligkeit des eingeklagten Anspruchs und damit den Beginn der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt des Ausscheidens abgestellt. Dies wird es im weiteren Verfahren nachholen müssen.
Linkhinweise:
- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 20.07.2010 11:37
Quelle: BGH PM Nr. 151 vom 19.7.2010