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BGH 19.4.2010, II ZR 150/09

 

Zur Abtretung eines Teilgeschäftsanteils durch den veräußernden - über mehrere Geschäftsanteile verfügenden - Gesellschafter einer GmbH

Ist der veräußernde Gesellschafter einer GmbH bei der Abtretung eines Teilgeschäftsanteils Inhaber mehrerer Geschäftsanteile, deren Wert jeweils den Wert des abgetretenen Teils übersteigt, muss der Abtretungsvertrag, um das Verfügungsobjekt hinreichend bestimmt zu bezeichnen und wirksam zu sein, den Geschäftsanteil benennen, aus dem der neue Geschäftsanteil gebildet werden soll. Kann die Anmeldung gem. § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. nicht auf einen bestimmten Geschäftsanteil bezogen werden, ist auch die Anmeldung unwirksam.

Der Sachverhalt:
Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D-GmbH begehrte von den Beklagten als frühere Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin die Nachzahlung von Stammeinlagen.

Im Oktober 1991 gründeten der Beklagte zu 1) und C die Insolvenzschuldnerin mit einem Stammkapital von 100.000 DM und übernahmen beide jeweils eine Stammeinlage von 50.000 DM. Im Juli 1992 wurde das Stammkapital der späteren Insolvenzschuldnerin auf 200.000 DM, im Mai 1994 schließlich auf 500.000 DM erhöht. Die neu gebildeten Stammeinlagen übernahmen die beiden Gründungsgesellschafter zu gleichen Teilen. In der notariellen Verhandlung im September 2000 erklärte C, er sei an der späteren Insolvenzschuldnerin "mit einem Geschäftsanteil i.H.v. 250.000 DM beteiligt". Mit Zustimmung der Gesellschaft teilte er sodann seinen Geschäftsanteil in zwei Anteile i.H.v. 215.000 DM und 35.000 DM und veräußerte diese sofort an die beiden Beklagten, wobei die Beklagte zu 2) den Geschäftsanteil i.H.v. 35.000 DM übernahm.

Im März 2006 übertrugen der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) ihre Anteile i.H.v. 465.000 DM und 35.000 DM an A und an E. Letzterer wiederum übertrug die erworbene Stammeinlage auf A, so dass dieser letztlich alle Anteile an der späteren Insolvenzschuldnerin hielt. Im April 2006 übertrug A schließlich alle Anteile auf die B, die seitdem Alleingesellschafterin ist. Im Juni 2006 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hat vorgetragen, ihm lägen keine Nachweise über die ordnungsgemäße Erbringung des Stammkapitals vor; er hat u.a. die beiden Beklagten klageweise auf Zahlung rückständiger Stammeinlagen in Anspruch genommen.

Das LG gab der Klage antragsgemäß statt. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) änderte das OLG das Urteil ab und wies die Klage gegen die Beklagte zu 2) ab. Hiergegen legte der Kläger zunächst Revision zum BGH ein. Dieser teilte mit, dass er beabsichtigt, die Revision gem. § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Zwischenzeitlich ist das Revisionsverfahren durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Die Gründe:
Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Das OLG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beklagte zu 2) einen Geschäftsanteil nicht wirksam erworben hat und daher nicht nach § 16 Abs. 3 GmbHG a.F. für rückständige Stammeinlagen haftet. Gegen die tatrichterliche Würdigung, C sei im Zeitpunkt der Abtretung Inhaber von drei Geschäftsanteilen gewesen mit der Folge, dass die in dem notariellen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag von September 2000 enthaltene Abtretung wegen fehlender Bestimmtheit des Abtretungsgegenstandes unwirksam und der Übertragungsvertrag damit nichtig sei, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

Für den - zwingend vor der Teilung "eines" Geschäftsanteils nach § 17 GmbHG a.F. - erforderlichen Gesellschafterbeschluss über die Zusammenlegung der drei Geschäftsanteile von C ist nichts ersichtlich. Insbes. ergibt sich ein derartiger (konkludenter) Gesellschafterbeschluss nicht zwingend aus der Formulierung in der notariellen Urkunde, C verfüge über "einen" Geschäftsanteil. Ist - wie im Streitfall - der Veräußerer bei der Abtretung eines Teilgeschäftsanteils aber Inhaber mehrerer Geschäftsanteile, deren Wert jeweils den Wert des abgetretenen Teils übersteigt, muss der Abtretungsvertrag, um das Verfügungsobjekt hinreichend bestimmt zu bezeichnen und wirksam zu sein, den Geschäftsanteil benennen, aus dem der neue Geschäftsanteil gebildet werden soll.

War die Beklagte zu 2) mangels wirksamen Erwerbs eines Geschäftsanteils nie Gesellschafterin, haftet sie, wie das OLG im Ergebnis zutreffend erkannt hat, nicht nach § 16 Abs. 3 GmbHG a.F. für rückständige Einzahlungen auf das Stammkapital. Die "Fiktion" der Gesellschafterstellung in § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. und die damit gem. § 16 Abs. 3 GmbHG a.F. verbundene Haftung für rückständige Stammeinlagen setzt den wirksamen Erwerb eines bestimmten Geschäftsanteils voraus. Kann - wie vorliegend - die Anmeldung gem. § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. nicht auf einen bestimmten Geschäftsanteil bezogen werden, weil schon die Abtretung (mit der Folge ihrer Unwirksamkeit) keinen bestimmten Geschäftsanteil zum Gegenstand hat, ist auch die Anmeldung unwirksam.

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 21.07.2010 15:53
Quelle: BGH online

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