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OLG Stuttgart 23.3.2010, 8 W 139/10

 

Zur Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB im Handelsregister

Der Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB ist im Handelsregister eintragungsfähig, wenn es nicht offensichtlich ist, dass eine Haftung des Nachfolgers nicht in Betracht kommen kann. Bei der Geschäfts- und Firmenfortführung ist dabei aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs die tatsächliche Fortführung entscheidend.

Sachverhalt:
In ihrem Antrag auf Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister hatte die Antragstellerin ursprünglich in der notariellen Urkunde darauf hingewiesen, dass möglicherweise die neugegründete GmbH einzelne Vermögensgegenstände der bisher im Handelsregister eingetragenen GmbH käuflich erwerben wird. Außerdem sollte die Haftung der neugegründeten Gesellschaft für Verbindlichkeiten nach § 25 Abs. 2 HGB ausgeschlossen werden.

Das Registergericht war allerdings der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB (Erwerb des Handelsgeschäfts und Firmenfortführung) nicht vorlägen. Daraufhin wurde der Antrag auf Eintragung des Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB zurückgenommen. Es wurde vielmehr darauf hingewiesen, dass die neu eingetragene Firma teilweise bewegliche Gegenstände vom Insolvenzverwalter erworben hat. Darüber hinaus wurden andere Gegenstände von Dritten erworben. Letztlich wurde nach § 25 HGB angemeldet, dass die Haftung für in dem vorherigen Unternehmen begründete Verbindlichkeiten ausgeschlossen ist.

Auch diesmal war die Rechtspflegerin der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Haftungsausschlusses gem. § 25 HGB nicht gegeben seien. Der Erwerb i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB sei nicht der Erwerb vom Insolvenzverwalter. Im Übrigen seien nur teilweise bewegliche Gegenstände erworben worden.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hob das OLG die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das AG zurück.

Gründe:
Es war nicht offensichtlich, dass eine Haftung der Antragstellerin nach § 25 Abs. 1 HGB nicht in Betracht kommen kann, sodass die Eintragung des Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB durch das Registergericht mit dem Hinweis auf den Erwerb vom Insolvenzverwalter sowie die fehlende Geschäfts- und Firmenfortführung nicht abgelehnt werden durfte.

Der Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB ist im Handelsregister eintragungsfähig, wenn es nicht offensichtlich ist, dass eine Haftung des Nachfolgers nicht in Betracht kommen kann. Bei der Geschäfts- und Firmenfortführung ist dabei aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs die tatsächliche Fortführung entscheidend. Infolgedessen kann ein Erwerb nicht nur dann angenommen werden kann, wenn der zu Grunde liegende Vertrag nichtig oder anfechtbar ist, sondern auch dann, wenn es an einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Handelsgeschäfts überhaupt fehlt.

Der Erwerb vom Insolvenzverwalter wird zwar nicht als solcher i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB angesehen. Werden jedoch nur einzelne Gegenstände vom Insolvenzverwalter erworben, steht dies der Annahme eines Erwerbs i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB nicht entgegen. So hat die Rechtsprechung bereits - einschränkend - entschieden, dass § 25 HGB anwendbar bleibt beim Erwerb eines zahlungsunfähigen und insolventen Unternehmens (nach Auflösung und ohne Insolvenzverfahren), bei Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21 ff InsO (wenn kein Insolvenzverfahren folgt), und bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder sonstigem Erwerb eines überschuldeten Unternehmens.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 26.07.2010 17:07
Quelle: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg online

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