Zum Anspruch auf Schadensersatz aus § 2 HPflG wegen Beschädigung einer Sicherungseinrichtung durch eine extrem hohe Strommenge
Ein Stromversorgungsunternehmen hat gegen einen Kunden keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 2 Abs. 1 HPflG, wenn aufgrund einer Fehlbedienung im Bereich der Schaltanlage des Kunden eine extrem hohe Strommenge aus dem Netz des Versorgers angefordert und deswegen eine in dessen Netz vorhandene Sicherungseinrichtung ausgelöst wird und wieder instand gesetzt werden muss.
Der Sachverhalt:
Das klagende Stromversorgungsunternehmen nimmt die beklagte Kundin - insbes. unter dem Gesichtspunkt der Haftung nach § 2 HPflG - auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, der anlässlich der Stromlieferung entstanden ist.
Die Klägerin betreibt das Netz für die allgemeine Stromversorgung in H. Die beklagte Gesellschaft bezieht von der Klägerin Strom für ihren Betrieb. Die Beklagte betreibt damit ein eigenes 10 kV-Netz, das über eine 10 kV-Schaltanlage geregelt wird, die mit Kurzschlussschnellauslösern ausgestattet ist.
Im März 2006 entstand bei der Zuschaltung der Anlage der Beklagten ein Kurzschluss, weil versäumt worden war, zuvor die Erdung der Schaltanlage zu entfernen. Durch den Bedienungsfehler entstand eine extrem hohe Stromabnahme aus dem Netz der Klägerin. Durch die hohe Stromstärke wurde der IS-Begrenzer im Umspannwerk der Klägerin ausgelöst. Die Klägerin verlangt daher von der Beklagten Ersatz der Kosten für die Instandsetzung des IS-Begrenzers i.H.v. 4.511 €.
Das AG gab der Klage statt; das LG wies sie ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Ersatzanspruch gegen die Beklagte.
Ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG (sog. Wirkungshaftung) besteht nicht. Der IS-Begrenzer der Klägerin wurde nicht durch die Wirkungen von Elektrizität beschädigt, die von einer Stromleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe von Strom ausgingen, deren Inhaber die Beklagte ist. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG müssen die Schaden stiftenden Wirkungen von der Anlage ausgehen. Es muss ein Zusammenhang mit der Funktion der Anlage, nämlich dem Transport oder der Abgabe der Elektrizität, bestanden haben und dies muss die entscheidende Ursache für die Schadensentstehung gewesen sein.
Im Streitfall ist der Schaden an dem IS-Begrenzer der Klägerin aber gerade nicht im Zusammenhang mit der Funktion der Anlage zum Transport oder der Abgabe der Elektrizität entstanden. Ursache für den Schaden war nicht die Abgabe von Elektrizität, welche die Anlage der Beklagten bestimmungsgemäß nur an die Endverbrauchsgeräte in deren Betrieb leisten konnte, sondern die durch die Erdung der Schaltanlage der Beklagten verursachte extrem hohe Stromabnahme aus dem Netz der Klägerin. Ein solcher durch die Abnahme elektrischer Energie entstandener Schaden wird von § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG nach dem Wortlaut der Vorschrift und ihrem Schutzzweck sowie in Anbetracht der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Beziehungen nicht erfasst.
Auch ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 S. 2, 3 HPflG (sog. Zustandshaftung) war zu verneinen. Es muss insoweit ein schutzzweckadäquater Zurechnungszusammenhang zwischen einem ordnungswidrigen Zustand der Anlage und der Rechtsgutverletzung bestehen. Nach Ansicht des Senats kann von der mechanischen Wirkung einer Anlage, für die nach dem Gesetzeszweck gehaftet werden soll, aber dann keine Rede sein, wenn - wie vorliegend - durch einen Kurzschluss im Bereich eines Abnehmers von Elektrizität und dadurch bedingte Unregelmäßigkeiten im Stromfluss ein Gerät im Bereich des Versorgungsunternehmens beschädigt wird.
Im Übrigen wäre sowohl die Wirkungshaftung als auch die Zustandshaftung jedenfalls nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 HPflG ausgeschlossen. Wie oben ausgeführt, ist der Schaden aufgrund einer Störung bei der Abnahme des von der Klägerin gelieferten Stroms aufgetreten. Der Schaden ist mithin durch eine Einrichtung zum Verbrauch oder zur Abnah-me von Elektrizität verursacht worden.
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