Änderung des GVG: Schöffen müssen deutsche Sprache ausreichend beherrschen
Der Bundesrat hat am 9.7.2010 ein Gesetz zur Änderung des GVG gebilligt, das auf einen Vorschlag des Bundesrates vom März 2010 zurückgeht und dem sich der Bundestag angeschlossen hat. Danach dürfen das Schöffenamt zukünftig nur noch Personen ausüben, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen und daher der Hauptverhandlung folgen können.
Das Schöffenamt konnte bisher jeder erwachsene deutsche Staatsangehörige ausüben. Da die Schöffen bei der Entscheidungsfindung des Gerichts als gesetzliche Richter im Sinne des GG mitwirken, sind sie nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung vom Schöffenamt auszuschließen. Die Streichung eines bereits ernannten Schöffen von der Schöffenliste war bisher nur in wenigen Fällen vorgesehen. Bei einigen in der Vergangenheit bekannt gewordenen Fällen, in denen Schöffen der Hauptverhandlung mangels hinreichender Sprachkenntnisse nicht folgen konnten, war eine Streichung nicht möglich.
In dem Gesetz ist auch das Verfahren bei Beschwerden gegen Beschlüsse neu geregelt, die sich mit der Frage befassen, ob eine weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich ist. Wenn ein OLG künftig bei einer entsprechenden Entscheidung von einem zuvor ergangenen Beschluss eines anderen OLG abweichen will, muss es die Sache nunmehr dem BGH vorlegen.
Linkhinweis:
Auf den Webseiten des Bundesrats finden Sie das Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes hier (PDF-Dokument).
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 09.07.2010 14:53
Quelle: Bundesrat PM Nr. 105 vom 9.7.2010