Bei der Schadensabrechnung kann ein den Restwert übersteigender Verkaufserlös eines Unfallfahrzeugs zu berücksichtigen sein
Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern will, darf seiner Schadensabrechnung denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein Sachverständiger bei korrekter Wertermittlung als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt.
Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten und eines weiteren Schmerzensgeldes aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem der Kläger verletzt und sein Pkw beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob die vom AG für begründet erachtete Klageforderung i.H.v. 4.653 € durch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung i.H.v. 5.500 € erloschen ist.
Die Beklagte hatte bei der Schadensregulierung Mitte August 2003 vom unstreitigen Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs i.H.v. 25.800 € brutto lediglich den vom Sachverständigen des Klägers ermittelten Restwert i.H.v. 5.200 € in Abzug gebracht. Der Kläger hatte das Unfallfahrzeug aber, nachdem er im Juli 2003 seinen Fahrzeugversicherer eingeschaltet und dieser ihm mit Hilfe der Internetrestwertbörse "Car TV" eine günstigere Verwertungsmöglichkeit aufgezeigt hatte, zu einem Kaufpreis von 10.700 € brutto veräußert.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger müsse sich auf den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs nicht lediglich den von seinem Gutachter geschätzten Restwert seines Fahrzeugs i.H.v. 5.200 €, sondern den tatsächlich von ihm erzielten Veräußerungserlös i.H.v. 10.700 € anrechnen lassen, weshalb sie 5.500 € zu viel an den Kläger gezahlt habe.
AG und LG wiesen die Klage, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Hinblick auf die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das LG hat mit Recht angenommen, dass die Klageforderung durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB erloschen ist. Die Beklagte hat an den Kläger im Rahmen ihrer Schadensregulierung 5.500 € zuviel geleistet. In dieser Höhe steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Das LG hat der Schadensberechnung zu Recht einen Restwert des Unfallfahrzeugs von 10.700 € und nicht von lediglich 5.200 € zugrunde gelegt.
Der Restwert des Unfallfahrzeugs war an dem Preis zu bemessen, den der Kläger bei der Veräußerung seines Fahrzeugs erzielt hat. Zwar darf der Geschädigte seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte, was zur Beweislast des Schädigers steht, für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. In diesem Fall hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden ausgeglichen.
Die Annahme des LG, die Veräußerung des Unfallfahrzeugs zu einem Preis von 10.700 € sei für den Kläger nicht mit besonderen Anstrengungen verbunden gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger besondere - einer vollständigen Anrechnung des erzielten Verkaufserlöses auf den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs entgegenstehende - Anstrengungen auch nicht dadurch entfaltet, dass er eine Fahrzeugversicherung unterhalten und dafür Beiträge geleistet hat. Denn diese Aufwendungen sind weder durch die Veräußerung des Unfallfahrzeugs verursacht worden noch überhaupt im Zusammenhang mit ihr entstanden.
Bei dieser Sachlage war es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das LG den vom Kläger erzielten Verkaufserlös i.H.v. 10.700 € in vollem Umfang auf den Wiederbeschaffungswert angerechnet hat.
Linkhinweis:
- Der Volltext ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.