Ärzte können Patienten in einfachen Fällen auch telefonisch über Risiken aufklären
In einfach gelagerten Fällen kann der Arzt den Patienten grundsätzlich auch in einem telefonischen Gespräch über die Risiken eines bevorstehenden Eingriffs aufklären, wenn der Patient damit einverstanden ist. Handelt es sich dagegen um komplizierte Eingriffe mit erheblichen Risiken, ist eine telefonische Aufklärung regelmäßig unzureichend.
Der Sachverhalt:
Bei der Klägerin war im Alter von drei Wochen eine Leistenhernien-Operation durch die Beklagte zu 1) als Operateur und den Beklagte zu 2) als Anästhesisten durchgeführt worden. Die Beklagte zu 1) hatte zuvor bei einem Besuch der Eltern der Klägerin in der Praxis im Behandlungszimmer ein Aufklärungsgespräch mit der Mutter geführt. Der Vater befand sich zu diesem Zeitpunkt im Wartezimmer und füllte ein Aufklärungsformular über die geplante Operation aus, auf dem er - ebenso wie später seine Ehefrau - durch Unterschrift die Einwilligung zum Eingriff erklärte.
Der Beklagte zu 2) führte zwei Tage vor dem Eingriff mit dem Vater der Klägerin ein Telefonat über die bevorstehende Operation. Am Morgen vor der Operation unterzeichneten die Eltern ein Einwilligungsformular. Bei der Operation kam es zu atemwegsbezogenen Komplikationen. Infolge des Narkosezwischenfalls erlitt die Klägerin eine schwere zentralmotorische Störung.
Die Klägerin machte daraufhin über ihre Eltern geltend, dass sowohl die chirurgische als auch die anästhesiologische Aufklärung unzureichend gewesen seien. Die Klage blieb allerdings in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Die Vorinstanzen waren zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Eltern der Klägerin aufgrund hinreichender Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten wirksam ihre Einwilligung in den Eingriff erteilt hatten.
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung bedarf es bei einem minderjährigen Kind in den Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht, zu einem ärztlichen Heileingriff zwar der Einwilligung beider Elternteile. Jedoch wird man jedenfalls in Routinefällen davon ausgehen können, dass der mit dem Kind beim Arzt erscheinende Elternteil ermächtigt ist, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den abwesenden Elternteil mitzuerteilen, worauf der Arzt in Grenzen vertrauen darf, solange ihm keine entgegenstehenden Umstände bekannt sind. Infolgedessen konnte der Beklagte zu 1) - da es sich aus chirurgischer Sicht um einen relativ einfachen Eingriff handelte - davon ausgehen, dass auch der Vater einverstanden war.
Grundsätzlich kann sich der Arzt in einfach gelagerten Fällen auch in einem telefonischen Aufklärungsgespräch davon überzeugen, dass der Patient die entsprechenden Hinweise und Informationen verstanden hat. Ein Telefongespräch gibt ihm zum einen ebenfalls die Möglichkeit, auf individuelle Belange des Patienten einzugehen und eventuelle Fragen zu beantworten. Zum anderen bleibt es dem Patienten unbenommen, auf einem persönlichen Gespräch zu bestehen. Handelt es sich dagegen um komplizierte Eingriffe mit erheblichen Risiken, wird eine telefonische Aufklärung regelmäßig unzureichend sein.
Infolgedessen war das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung verfahrensfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte zu 2) den Vater der Klägerin zwei Tage vor der Operation telefonisch in gebotenem Umfang vollständig und zutreffend über die Risiken der Anästhesie aufgeklärt hatte.
Linkhinweise:
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