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BGH 14.7.2010, VIII ZR 246/08

 

Rechtsprechungsentwicklung bezüglich Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

Der BGH hat seine Rechtsprechung zu der Frage weiter entwickelt, in welchen Fällen die widerspruchslose Hinnahme von Jahresabrechnungen eines Gasversorgungsunternehmens seitens des Kunden eines Sondertarifs als Zustimmung zu einem erhöhten Preis angesehen werden kann. Bei einer einseitigen Preiserhöhung aufgrund einer Anpassungsklausel, die unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises nicht als stillschweigende Zustimmung ausgelegt werden.

Der Sachverhalt:
Die Kläger werden als Endverbraucher von dem beklagten Energieversorgungsunternehmen zu einem Sondertarif leitungsgebunden mit Erdgas beliefert. Das Unternehmen verwendete zunächst Auftragsformulare für die Herstellung von neuen Gasanschlüssen, in denen es auf die AVBEltV/AVBGasV vom 21.7.1979 einschließlich der "Ergänzenden Bestimmungen der E-AG" verwies. Seit April 2007 verwendet das Unternehmen "AGB für die Lieferung von Energie … außerhalb der Grundversorgung". Danach änderten sich die Erdgaspreise, wenn eine Änderung der Preise der E-AG für die Grundversorgung eintrat. Infolgedessen hatte der Kunde ein Sonderkündigungsrecht.

Das Versorgungsunternehmen erhöhte seit September 2004 in mehreren Schritten einseitig die Arbeitspreise für das gelieferte Erdgas. Insgesamt 66 Kläger begehrten die Feststellung, dass die zwischen ihnen und der Beklagten jeweils bestehenden Gasversorgungsverträge über den 31.8.2004 hinaus zu einem nicht höheren als dem bis dahin geltenden Arbeitspreis im Sondertarif fortbestehen.

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab den Klagen von zehn Kunden in vollem Umfang statt. Die Klagen der weiteren Kunden hatten nur hinsichtlich eines Teilzeitraums Erfolg; sie wurden im Übrigen abgewiesen, weil die Kunden die auf den einseitigen Preiserhöhungen basierenden Jahresabrechnungen ohne Beanstandung in angemessener Zeit akzeptiert hatten.

Auf die Revisionen der Beklagten und der übrigen Kläger hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Sache wurde an das OLG zurückverwiesen, damit die noch erforderlichen Feststellungen, u.a. zur Billigkeit der vor dem 1.4.2007 vorgenommenen Preiserhöhungen, getroffen werden können. Soweit das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der nach dem 1.4.2007 erfolgten Preiserhöhungen festgestellt hatte, war das Berufungsurteil rechtskräftig.

Die seit dem 1.4.2007 verwendete Preisänderungsbestimmung war gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie die Kunden wegen der festen Koppelung der Preisänderungen an die Änderungen der Grundversorgungspreise unangemessen benachteiligte. Ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn der Kunde in einem langjährigen Gasversorgungsverhältnis den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, konnte offen gelassen werden. Sind die Gestehungskosten des Unternehmens erheblich gestiegen und ergibt sich daraus für die betroffenen Zeiträume ein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, lässt sich die Annahme eines nicht mehr interessengerechten Ergebnisses jedenfalls hinsichtlich der länger zurück liegenden Zeitabschnitte - wie hier - nicht ohne Weiteres mit der Begründung verneinen, dass eine Kündigungsmöglichkeit bestand.

Bei einer einseitigen Preiserhöhung aufgrund einer Anpassungsklausel, die unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises auch nicht als stillschweigende Zustimmung angesehen werden. Denn der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält grundsätzlich über seinen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen.

Allerdings hält der BGH an seiner Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle (§ 315 Abs. 3 BGB) von einseitigen Preiserhöhungen fest. Danach ist das Verhalten des Kunden, der nach Übersendung einer auf einer einseitigen Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, dahin auszulegen, dass er die Billigkeit der Preiserhöhung nicht in Frage stellt und ihr unter diesem Aspekt zustimmt. Dieser bisher nur für Tarifkundenverträge geltende Grundsatz ist auch bei einer unveränderten Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechts gem. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt: § 5 Abs. 2 GasGVV) in einen Sonderkundenvertrag anzuwenden, soweit der Kunde geltend macht, die umstrittenen Preiserhöhungen seien unbillig.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 14.07.2010 14:22
Quelle: BGH PM Nr. 145 vom 14.7.2010

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