Anspruch auf Neuberechnung alter Rückkaufswerte bei Lebensversicherungen verjährt innerhalb von fünf Jahren
Ansprüche auf eine Rückvergütung nach Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages durch Kündigung verjähren spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat. Dies gilt auch dann, wenn dieser Zeitpunkt vor Veröffentlichung der Senatsurteile vom 12.10.2005, in denen entschieden wurde, dass der Stornoabzug entfällt und der Rückkaufswert bei Kündigung einen Mindestrückkaufswert nicht unterschreiten dürfe, lag.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, dem mehrere Versicherungsnehmer ihre Ansprüche abgetreten haben. Diese hatten zwischen 1995 und 1998 beim beklagten Versicherer Kapital-Lebensversicherungs- bzw. private Rentenversicherungsverträge abgeschlossen. Zwischen 1996 und 2000 wurden die Verträge dann wieder gekündigt und abgerechnet. Daraufhin zahlte die Beklagte teilweise eine Rückvergütung aus. Grundlage dieser Berechnung waren die dem jeweiligen Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten, nach denen ein Stornoabzug sowie eine Verrechnung von Abschlusskosten zu berücksichtigen waren.
Der BGH hatte in seinem Urteil vom 9.5.2001 (Az.: IV ZR 121/00) vergleichbare Bedingungen als unwirksam erachtet. Infolgedessen wurde mit Urteilen vom 12.10.2005 (Az.: IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03) entschieden, dass der Stornoabzug entfällt und der Rückkaufswert bei Kündigung einen Mindestrückkaufswert nicht unterschreiten dürfe.
Der Kläger machte mit der im Jahr 2007 erhobenen Stufenklage Auskunft über den Rückkaufswert ohne Stornoabzug und Verrechnung von Abschlusskosten und die bei Kündigung bereits zugewiesene Überschussbeteiligung geltend. Die Beklagte berief sich hingegen gem. § 12 Abs. 1 VVG a.F. auf Verjährung. Der Kläger war der Ansicht, die maßgeblichen Verjährungsfristen hätten erst nach den Urteilen des Senats vom 12.10.2005 zu laufen begonnen, da es den Versicherungsnehmern zuvor verwehrt gewesen sei, den nunmehr geltend gemachten Anspruch gerichtlich zu verfolgen.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Eventuelle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf einen weitergehenden Rückkaufswert waren verjährt. Das Berufen auf die Einrede der Verjährung durch den Versicherer war nicht treuwidrig.
Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a.F. sind nur die Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufswerts und dessen Fälligkeit. Der Anspruch auf eine Rückvergütung entsteht bereits mit der durch die Kündigung herbeigeführten Vertragsbeendigung. Spätestens mit der Abrechnung der Versicherungsverträge durch den Versicherer wird der Anspruch fällig. Dies gilt unverändert für (weitergehende) Ansprüche auf eine höhere Rückvergütung, die sich aus einer veränderten Abrechnung nach Maßgabe der Senatsurteile vom 9.5.2001 und 12.10.2005 ergeben.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut kommt es nicht darauf an, ob die Versicherungsnehmer zum Abrechnungszeitpunkt die Unwirksamkeit der Versicherungsbedingungen erkennen konnten. Infolgedessen war es den Versicherungsnehmern spätestens in den Jahren 1996 bis 2000 möglich gewesen, einen über den ausbezahlten Betrag hinausgehenden Rückkaufswert zu beanspruchen. Die fünfjährige Verjährungsfrist begann daher zum Ende dieser Jahre zu laufen und endete jeweils vor Erhebung der Klage - spätestens zum 31.12.2005.
Linkhinweise:
- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 15.07.2010 12:05
Quelle: BGH PM Nr. 149 vom 14.7.2010