Gasversorgungsunternehmen haben kein gesetzliches Preisänderungsrecht gegenüber Sonderkunden
Handelt es sich bei Gaskunden nicht um Tarifkunden nach § 1 Abs. 2 AVBGasV, sondern um Sonderkunden, dürfen Versorgungsunternehmen nicht unmittelbar aufgrund des gesetzlichen Preisänderungsrechts gem. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV die Preise erhöhen. Vielmehr kommt es für die Wirksamkeit der Preiserhöhungen darauf an, ob das Unternehmen sich wirksam vertraglich ein Preisänderungsrecht vorbehalten hat.
Der Sachverhalt:
Die Kläger waren als Endverbraucher vom beklagten Energieversorgungsunternehmen zu einem Sondertarif leitungsgebunden mit Erdgas beliefert worden. In diesem Tarif erhöhte das Versorgungsunternehmen den Arbeitspreis zunächst im September 2004, dann im August 2005 und schließlich im Februar 2006. Die Kläger beantragten daraufhin die Feststellung, dass die genannten Tariferhöhungen ihnen gegenüber unwirksam sind.
AG und LG wiesen die Klagen ab. Auf die Revision der Kläger hob der BGH die Urteile auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das Versorgungsunternehmen nicht unmittelbar aufgrund des gesetzlichen Preisänderungsrechts gem. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zur Preisänderung befugt.
Bei den Kunden handelte es sich nicht um Tarifkunden nach § 1 Abs. 2 AVBGasV, sondern um Sonderkunden. Für die Wirksamkeit der Preiserhöhungen kam es somit darauf an, ob das Unternehmen sich wirksam vertraglich ein Preisänderungsrecht vorbehalten hat. Dazu hatte das LG allerdings keine rechtsfehlerfreien Feststellungen getroffen.
Die Verfahren sind an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, damit die erforderlichen Feststellungen zum wirksamen Vorbehalt eines vertraglichen Preisänderungsrechts nachgeholt werden können. Sollte ein vertraglich vorbehaltenes einseitiges Preisbestimmungsrecht des Versorgungsunternehmens bestehen, muss gem. § 315 Abs. 3 BGB eine Billigkeitskontrolle der beanstandeten Preiserhöhungen erfolgen.
Linkhinweise:
- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 15.07.2010 16:40
Quelle: BGH PM Nr. 146 vom 14.7.2010