WEG: Zum Anspruch eines Miteigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels
Für den Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG ist die Kostenmehrbelastung des Wohnungseigentümers maßgebend, der eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangt. An einer durch ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung zu schließenden Regelungslücke zur Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels an veränderte Verhältnisse fehlt es in der Regel, weil nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG eine angemessene und interessengerechte Regelung bereitstellt.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in einem Wohnhaus, das in sechs Sondereigentumseinheiten aufgeteilt ist. In der Teilungserklärung wurde die Miteigentumsanteile für die sechs Einheiten bestimmt und allen Wohnungen je ein Kellerraum, ein Tiefgaragenstellplatz und den beiden Wohnungen im Dachgeschoss zusätzlich ein Spitzboden zugeordnet, der in den Aufteilungsplänen als nicht ausgebauter Raum dargestellt war. Der Kostenverteilungsschlüssel sah eine Verteilung im Verhältnis der Miteigentumsanteile vor. Die Gemeinschaftsordnung konnte durch einfache Mehrheit abgeändert werden.
Eine Eigentümerpartei im Dachgeschoss baute nachträglich ihren Spitzboden aus. Eine behördliche Genehmigung zur Nutzung als Wohnraum wurde später erteilt. In einer Eigentümerversammlung im September 2008 wurde der Antrag des Klägers zur Abstimmung gestellt, einen neuen Kostenverteilungsschlüssel nach dem Verhältnis der Wohnflächen zu beschließen. Der Antrag wurde allerdings bei Stimmengleichheit abgelehnt.
Der Kläger wollte es nicht hinnehmen, dass er infolge des Ausbaus 13 Prozent mehr zahlen musste, als es bei einer Neuberechnung nach den Wohnflächen der Fall wäre. Das AG gab der gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Beschlussanfechtungsklage statt; das LG wies sie ab. Die Revision des Klägers blieb vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die anderen Miteigentümer auf Änderung des Verteilungsschlüssels für die nicht verbrauchsabhängigen Kosten zu.
Ein einen Anspruch des Klägers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG kam nicht in Betracht, da die Wohn- oder Nutzfläche von dem für die Kostenverteilung maßgeblichen Miteigentumsanteil nicht um mehr als 25, sondern nur um 13 Prozent abwich. Der Ansicht des Klägers, dass die Belastung stets in Relation zu dem Vorteil des anderen Wohnungseigentümers zu sehen sei, den der nachteilig Betroffene gleichsam mitbezahle, war nicht zu folgen. Vielmehr ist für den für den Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG die Kostenmehrbelastung des Wohnungseigentümers maßgebend, der eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangt.
Der Kläger konnte eine Änderung des Verteilungsschlüssels auch nicht im Wege ergänzender Auslegung der Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung über die Kostenverteilung beanspruchen. Voraussetzung einer solchen ist nämlich stets eine Regelungslücke, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen. An einer zu schließenden Regelungslücke zur Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels an veränderte Verhältnisse fehlt es in der Regel allerdings, weil - abweichend zur früheren Rechtslage - der gesetzliche Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf Änderung des vereinbarten Kostenschlüssels nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG eine angemessene und interessengerechte Regelung für diese Fälle bereitstellt.
Dies gilt erst recht, wenn die Gemeinschaftsordnung - wie hier - eine Änderung des Lasten- und Kostenverteilungsschlüssels durch einfache Mehrheit zulässt. Die Regelung der Kostenverteilung wird dadurch der Entscheidung der Wohnungseigentümer überlassen, in dem der Eigentümerversammlung eine Beschlusskompetenz zur Änderung der Gemeinschaftsordnung eingeräumt wird.
Linkhinweise:
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