Koppelungsverbot von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen ist verfassungsgemäß
Der Art. 10 § 3 MRVG, der die Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen für unwirksam erklärt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Koppelungsverbot verfolgt den wichtigen Zweck, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien und das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern.
Der Sachverhalt:
Der Beklagte hatte mit einer GbR, die neben dem Kläger aus zwei weiteren Gesellschaftern bestand, im Jahr 2000 einen Architektenvertrag abgeschlossen. Vertragsgegenstand war der Neubau einer Lagerhalle. Das zu bebauende Grundstück stand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch im Eigentum eines Dritten. Der Architektenvertrag verhielt sich durchweg nach § 15 HOAI. Als Honorarzone wurde die Zone III vereinbart, als Honorarsatz der Mindestsatz. Für besondere Leistungen nach Vertragsschluss wurden bestimmte Stundensätze vereinbart. Außerdem wurde eine Nebenkostenpauschale des Nettohonorars vereinbart. Bei vorzeitiger Vertragsauflösung sollten die ersparten Aufwendungen mit 40 % angesetzt werden, es sei denn, der Bauherr weise im Einzelfall einen höheren Anteil nach.
Bereits vor Vertragsschluss zahlte der Beklagte an die GbR für das Anfertigen der Bauvoranfrage 11.600 DM. Der notarielle Kaufvertrag im Mai 2001 wurde in Anwesenheit des Klägers unterzeichnet. Am 15.7.2002 kündigte der Beklagte den Architektenvertrag u.a. mit der Begründung, dass das Vertrauensverhältnis dadurch, dass der Kläger gegen ihn die Interessen der Verkäufer des Grundstücks vertreten habe, gestört sei. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte bereits weitere 40.000 DM Honorar an die GbR gezahlt.
Mit Schlussrechnung vom 18.11.2002 stellte die GbR dem Beklagten ein Honorar von rund 43.888 € in Rechnung. Der Beklagte zahlte nicht. In der Schlussrechnung wurden die Leistungsphasen 1 bis 4 als vollständig erbracht abgerechnet. Die übrigen Gesellschafter hatten den streitgegenständlichen Anspruch an den Kläger abgetreten.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Der Architektenvertrag war wegen Verstoßes gegen das sog. Kopplungsverbot aus Art. 10 § 3 MRVG nichtig.
Durch Art. 10 MRVG wurde § 3 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) eingeführt, der ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB darstellt, und lautet:
Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt unberührt.
Ein derartiger Zusammenhang lag hier vor. Für eine derartige Kopplung ist nicht erforderlich, dass diese ausdrücklich vereinbart wird. Es genügt, wenn sich eine solche aus dem schlüssigen Verhalten der Beteiligten ergibt.
Das Koppelungsverbot verfolgt den Zweck, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien und das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern. Dabei handelt es sich um wichtige Gemeinschaftsgüter. Sie rechtfertigen den mit dem Koppelungsverbot verbundenen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der freien Architekten und deren unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen am Bau Beteiligten. Infolgedessen ist auch der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Ein Eingriff in das Grundrecht des Eigentums, Art. 14 Abs. 1 GG, liegt ebenfalls nicht vor.
Linkhinweise:
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