Zur Auslegung des Zuschlags nach einem verzögerten Vergabeverfahren
Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und der Auftraggeber daher im Zuschlagsschreiben eine neue Bauzeit erwähnt. Der BGH hat sich in zwei weiteren Verfahren mit der Frage befasst, ob dem Bauunternehmer ein Anspruch auf Mehrvergütung wegen einer Bauzeitverschiebung nach einem verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren zusteht.
Der Sachverhalt:
Die Kläger machten Ansprüche auf - streitige - Mehrkosten geltend, die ihnen nach ihrem Vorbringen durch die verzögerte Erteilung des Zuschlages bei einem öffentlichen Bauvorhaben entstanden waren. In seinem Grundsatzurteil vom 11.5.2009 (Az.: VII ZR 11/08) hatte der BGH bereits entschieden, dass ein solcher Mehrvergütungsanspruch bestehen kann, wenn der Zuschlag ungeachtet der inzwischen verstrichenen in der Ausschreibung genannten Bautermine unverändert auf das Angebot erteilt wurde.
+++ VII ZR 129/09 +++
Im ersten Fall hatte das OLG die Klage der Auftragnehmerin auf Mehrvergütung abgewiesen, soweit diese nicht von der beklagten Auftraggeberin anerkannt worden sei. Die Grundsätze des oben genannten BGH-Urteils fänden hier keine Anwendung, weil die Beklagte mit ihrem Zuschlag das Angebot der Klägerin nicht unverändert angenommen, sondern verbunden mit einem neuen Angebot (Bau zu anderen Zeiten) abgelehnt habe. Dieses neue Angebot habe die Klägerin zu den ursprünglichen Angebotspreisen angenommen. Raum für eine darüber hinaus gehende Vergütung bestehe daher nicht.
+++ VII ZR 213/08 +++
In der zweiten Sache hatte das OLG der Klage der Auftragnehmerin auf Mehrvergütung im vollen Umfang stattgegeben. Die Beklagte habe mit dem Zuschlag das ursprüngliche Angebot der Klägerin nicht unverändert angenommen, sondern unter dessen Ablehnung ein neues Angebot mit veränderten Ausführungsfristen unterbreitet. Dieses habe wiederum die Klägerin nicht unverändert akzeptiert, sondern mit der Auftragsbestätigung eine Mehrvergütung für die Verzögerung begehrt, die die Beklagte jedenfalls nicht habe verweigern dürfen.
Der BGH hat in beiden Fällen die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das jeweilige OLG zurückverwiesen.
Die Gründe:
Die jeweiligen Berufungsgerichte müssen in den weiteren Verfahren über die Höhe des Anspruchs auf Mehrvergütung nach den Grundsätzen des § 2 Nr. 5 VOB/B erneut entscheiden.
Schließlich war die jeweilige Auslegung der Erklärungen des Auftraggebers im den Zuschlag begleitenden Schreiben nicht interessengerecht erfolgt. Der Zuschlag erfolgt in Fällen wie diesen im Zweifel auf das ursprüngliche Angebot des Bieters. Die Erwähnung einer neuen Bauzeit kann bei der gebotenen vergaberechtskonformen Auslegung im Zweifel nicht als abänderndes neues Angebot i.S.d. § 150 Abs. 2 BGB verstanden werden, sondern muss als Hinweis auf die danach notwendige Einigung der Parteien über eine neue Bauzeit ausgelegt werden. Damit hat sich der Senat der Grundsatzentscheidung vom 11.5.2009 angeschlossen.
Da der BGH diese Auslegung für konform mit den europarechtlichen Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge und der EuGH-Rechtsprechung hält, hat er von der Vorlage an den Gerichtshof abgesehen.
Linkhinweise:
- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 23.07.2010 12:22
Quelle: BGH PM Nr. 155 vom 23.7.2010