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Bundestag verabschiedet Reform des Erb- und Verjährungsrechts

Der Bundestag hat am 2.7.2009 die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Erb- und Verjährungsrechts verabschiedet. Danach hatte sich aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen und veränderter Wertvorstellungen, einer stärkeren Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte des Einzelnen sowie durch die Akzeptanz nicht traditionell vorgegebener Lebensentwürfe im Erbrecht, vor allem im Pflichtteilsrecht, punktueller Änderungsbedarf ergeben.

Die wichtigsten Regelungen im Einzelnen:

Änderung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:

  • Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden.
  • Außerdem sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, so etwa auch Stief- und Pflegekinder. Dementsprechend soll eine Pflichtteilsentziehung auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht.
  • Der Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" soll entfallen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.

Erweiterung der Stundungsgründe
Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein. Infolgedessen sollen z.B. auch der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat oder die Lebensgefährtin des Erblassers eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen können, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine "unbillige Härte" darstellen würde.

Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Die Reform sieht vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu Neunzehntel, im dritten Jahr zu Achtzehntel usw. berücksichtigt.

Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Erbrechtliche Ausgleichsansprüche im Pflegebereich gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.

Verjährungskürzung von Ansprüchen
Mit dem Gesetzentwurf wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes aus dem Jahr 2001 angepasst. Die familien- und erbrechtlichen Ansprüche unterliegen derzeit immer noch einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Um Wertungswidersprüchen zu vermeiden, wird die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche daher der Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) finden Sie den Regierungsentwurf der Erbrechtsreform in der Fassung der Beschlussempfehlung (pdf-Format).

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 07.07.2009 09:37
Quelle: BMF PM vom 2.7.2009

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