vom 29.07.2010

Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Zivilrecht

Sehr geehrte[r] [ANREDE] [NACHNAME],

willkommen zum aktuellen Newsletter vom Verlag Dr. Otto Schmidt. Wir möchten Sie heute insbesondere auf ein BGH-Urteil hinweisen, mit dem der BGH seine Rechtsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzanspruches wegen eines Baumangels geändert hat. Danach kann die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt werden, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist.

Außerdem in diesem Newsletter: Ein BGH-Urteil zur Auslegung des Zuschlags nach einem verzögerten Vergabeverfahren.

Mit freundlichen Grüßen

Online-Redakteur

P.S.: Empfehlen Sie uns weiter! Schicken Sie Kollegen oder anderen Interessenten ganz einfach folgenden Link zur Newsletter-Anmeldung: http://www.otto-schmidt.de/newsletter.html


Meldungen:

Die vom Mieter zu tragenden anteiligen Kosten für Schönheitsreparaturen können Umsatzsteuer mitumfassen
Erklärung mit Hilfe automatischer Einrichtungen: Im Rahmen von § 10 Abs. 1 S. 5 WoBindG genügt die Angabe des Namens der juristischen Person
Fehlende Berichterstattung in ärztlicher Fachliteratur lässt Aufklärungspflicht nicht zwangsläufig entfallen
Bezugspunkte für Betriebskosten und Angaben zur Fläche berühren allein die Richtigkeit der Abrechnung

Anzeige
Unser Tipp: Reidt/Stickler/Glahs (Hrsg.), Vergaberecht, 3. Auflage   Jetzt vorbestellen!

BGH 16.6.2010, VIII ZR 280/09:

Die vom Mieter zu tragenden anteiligen Kosten für Schönheitsreparaturen können Umsatzsteuer mitumfassen

Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Mieter die anteiligen Kosten für künftige Schönheitsreparaturen nach einem Kostenvoranschlag des Vermieters oder eines Fachbetriebs zu zahlen hat, so schuldet der Mieter den Abgeltungsbetrag einschließlich der Umsatzsteuer. War nach dem Willen der Parteien eine Berechnung des Quotenabgeltungsbetrags auf Bruttobasis zulässig, kann diese Vereinbarung nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, dass die Abwälzung der Schönheitsreparaturen einen Teil des Mietentgelts für die Gebrauchsüberlassung der Mieträume darstelle und für die Miete keine Umsatzsteuer zu zahlen sei.
[BGH online]

BGH 7.7.2010, VIII ZR 321/09:

Erklärung mit Hilfe automatischer Einrichtungen: Im Rahmen von § 10 Abs. 1 S. 5 WoBindG genügt die Angabe des Namens der juristischen Person

Bei der von einer juristischen Person nach § 10 Abs. 1 S. 5 WoBindG abgegebenen "Erklärung mit Hilfe automatischer Einrichtungen" genügt die Angabe des Namens der juristischen Person. Der Nennung der natürlichen Person, die die Erklärung abgefasst oder veranlasst hat, bedarf es nicht.
[BGH online]

BGH 6.7.2010, VI ZR 198/09:

Fehlende Berichterstattung in ärztlicher Fachliteratur lässt Aufklärungspflicht nicht zwangsläufig entfallen

Der Umstand, dass hinsichtlich einer Behandlung (hier: PRT) in der ärztlichen Fachliteratur noch nicht über eine Querschnittlähmung berichtet wurde, reicht nicht aus, dieses Risiko als lediglich theoretisches Risiko einzustufen und eine Aufklärungspflicht zu verneinen. Liegen der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen medizinische Fragen zugrunde, muss der Richter mangels eigener Fachkenntnisse Unklarheiten und Zweifel bei den Bekundungen des Sachverständigen durch eine gezielte Befragung klären.
[BGH online]

BGH 23.6.2010, VIII ZR 227/09:

Bezugspunkte für Betriebskosten und Angaben zur Fläche berühren allein die Richtigkeit der Abrechnung

Bei einer Betriebskostenabrechnung, in der mehrere Gebäude oder Gebäudeteile einer Wohnungseigentumsanlage zu einer - je nach Betriebskostenart unterschiedlichen - Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, betrifft die Frage, ob die der Abrechnung zugrunde gelegten unterschiedlichen Bezugspunkte für die einzelnen Betriebskosten maßgeblich sind und ob die insoweit angesetzten Flächenangaben zutreffen, nicht die "formelle" Wirksamkeit, sondern die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung.
[BGH online]


Anzeige
Unser Buchtipp: Jennißen (Hrsg.), Wohnungseigentumsgesetz, 2. Auflage. Der meinungsbildende Kommentar zum WEG. Jetzt bestellen!


Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Günter Warkowski
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-712
warkowski@otto-schmidt.de

© Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.

Bitte beachten Sie unseren +++ Haftungsausschluss +++

[profillink]Hier können Sie Ihre E-Mail-Adresse ändern[/profillink]
[weiterempfehlen]Diesen Newsletter weiterempfehlen[/weiterempfehlen]
[profillink]Nur diesen Newsletter abbestellen[/profillink]
[abmeldelink]Alle Newsletter abbestellen[/abmeldelink]

[open rate counter]