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Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Zivilrecht |
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BGH 16.6.2010, VIII ZR 280/09:
Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Mieter die anteiligen Kosten für künftige Schönheitsreparaturen nach einem Kostenvoranschlag des Vermieters oder eines Fachbetriebs zu zahlen hat, so schuldet der Mieter den Abgeltungsbetrag einschließlich der Umsatzsteuer. War nach dem Willen der Parteien eine Berechnung des Quotenabgeltungsbetrags auf Bruttobasis zulässig, kann diese Vereinbarung nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, dass die Abwälzung der Schönheitsreparaturen einen Teil des Mietentgelts für die Gebrauchsüberlassung der Mieträume darstelle und für die Miete keine Umsatzsteuer zu zahlen sei.
| [BGH online] |
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BGH 7.7.2010, VIII ZR 321/09:
Bei der von einer juristischen Person nach § 10 Abs. 1 S. 5 WoBindG abgegebenen "Erklärung mit Hilfe automatischer Einrichtungen" genügt die Angabe des Namens der juristischen Person. Der Nennung der natürlichen Person, die die Erklärung abgefasst oder veranlasst hat, bedarf es nicht.
| [BGH online] |
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BGH 6.7.2010, VI ZR 198/09:
Der Umstand, dass hinsichtlich einer Behandlung (hier: PRT) in der ärztlichen Fachliteratur noch nicht über eine Querschnittlähmung berichtet wurde, reicht nicht aus, dieses Risiko als lediglich theoretisches Risiko einzustufen und eine Aufklärungspflicht zu verneinen. Liegen der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen medizinische Fragen zugrunde, muss der Richter mangels eigener Fachkenntnisse Unklarheiten und Zweifel bei den Bekundungen des Sachverständigen durch eine gezielte Befragung klären.
| [BGH online] |
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BGH 23.6.2010, VIII ZR 227/09:
Bei einer Betriebskostenabrechnung, in der mehrere Gebäude oder Gebäudeteile einer Wohnungseigentumsanlage zu einer - je nach Betriebskostenart unterschiedlichen - Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, betrifft die Frage, ob die der Abrechnung zugrunde gelegten unterschiedlichen Bezugspunkte für die einzelnen Betriebskosten maßgeblich sind und ob die insoweit angesetzten Flächenangaben zutreffen, nicht die "formelle" Wirksamkeit, sondern die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung.
| [BGH online] |
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Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
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Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Günter Warkowski
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Tel.: 0221-93738-712
warkowski@otto-schmidt.de
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